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Diese Vergültung darf jedoch längstens für einen neunmonatlichen Zeitraum gewährt werden. Hat
der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann demselben einc Entschädigung höchstens bis zum halbjährigen
Betrage des ortslblichen Miethswerthes der von ihm benutzten Wohnung gewährt werden.
S. 18.
Personen, welche, ohne vorher im Reichsdienst gestanden zu haben, in denselben Übernommen werden,
kann eine durch die oberste Neichsbehörde fesizusetzende Vergütung für die Dienstantriltsreise und im Fall der
dauernden Uebernahme eine in gleicher Weise festzusetzende Vergliung für Umzugskosten gewährt werden.
Diese Vergütungen sollen nur ausnahmsweise bewilligt werden und dürfen die Sätze nicht übersteigen,
welche die Stellung bedingt, in welche der Beamte berufen wird.
Artikel 2.
Hinter §. 5 und §. 17 der Verordnung vom 21. Juni 1875 sind folgende Bestimmungen einzuschalten:
S. 5a.
Für Wegestrecken oder Umwege, welche lediglich zum Zwecke der Uebernachtung nach anderen Orten
als dem Orte des Dienstgeschäfts gemacht werden müssen, sind an Stelle der vorstehenden Vergütungssätze in
den Grenzen derselben die etwa verauslagten Fuhrkosten zu erstatten.
S. 17a.
Die einstweili in den Ruhestand versetzten Reichsbeamten erhalten bei Wiederanstellung im Reichs-
dienste Vergütung für Umzugskosten nach den Bestimmungen der §§. 10, 12 bis 15. Der Berechnung ist
die Entfernung zwischen dem bisherigen Wohnorte und dem neuen Amtssitze zu Grunde zu legen.
Artikel 3.
Der §. 11 der Verordnung vom 21. Juni 1875 wird aufgehoben.
Artikel 4.
Der Absatz 1 des §. 4 der Verordnung, betreffend die Tagegelder, Fuhr= und Umzugskosten von
Beamten der Reichseisenbahnverwaltung und der Postverwaltung, vom 5. Juli 1875 Mäichs.Gese. S. 253)
erhält folgende Fassung=
„Die Reichseisenbahnbeamten erhalten, wenn sie sich zu dienstlichen Zwecken zu Fuß oder unter
enutzung einer Draisine oder eines Bahnmeisterwagens innerhalb des Dienstbezirks der Reichs-
eisenbahnverwaltung auf der Bahnstrecke bewegen, nur die ihnen zustehenden Tagegelder und
haben auf dic im §. 4 zu II Unserer Verordnung vom 21. Juni 1875 festgesetzten Fuhrkosten
keinen Anspruch.“ 1
rtikel 5.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Dezember 1879 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
.Gegeben Berlin, den 19. November 1879. 6
8.) Wilhelm.
Otto Graf zu Stolberg.
Berlin, den 30. November 1879.
Vorslehende Vererdnung wird hierdurch zur Kenniniß der Armee gebracht.
iegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 679/11. M. 0. D. 3.
Nr. 271.
Ergänzung der Bestimmungen des §. 32 des Gelpekensfegungs-Reglements für das Preußische Heer
im Frieden.
Berlin, den 25. November 1879.
Mannschten, welche Invaliden-Ansprüche angemeldet haben, sind bis zu ihrer Entlassung, deren Zeitpunkt
durch §. 32, 1 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden bestimmt wird, in der
Negel innerhalb der Etalsstärke ihrer Truppentheile zu verpflegen.