Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

Armee-Verordnungs-latt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
13. Jahrgang. Berlin, den 31. Dezember 1879. Nr. 23. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.1 50 J4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern bieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 herechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
  
  
  
Nr. 276. 
Eröffnung der Eisenbahn Bettenhansen—Waldkappel und der Eisenbahnstrecke Hanan—Windecken 
(Heldenbergen). 
Berlin, den 5. Dezember 1879. 
An 1. Dezember d. Is. sind: 
a. die Eisenbahn zwischen Bettenhausen und Waldkappel sowie 
b. die Hanan—Friedberger-Eisenbahn auf der Strecke zwischen Hanau und Windecken (Heldenbergen) 
eröffnet worden. 
, Kriegg-Ministerium;Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 128. 2. 70. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne. 
Nr. 277. 
Bezeichnung der Munitionsgegenstände, die beim Gebrauch der Schußwaffen M/71 verwendet werden dürfen. 
Verlin, den 9. Dezember 1879. 
Das unterzeichnete Departement hat Veranlassung, allgemein darauf hinzuweisen, daß beim Gebrauche der 
Schußwassen M/71 nur solche scharfen und Platz-Patronen, ferner zur Herstellung von Exerzir-Patronen und 
von Mnkion für die Ziellibungen nur solche Patronenhülsen, Geschosse, Spiegel, Papierhülsen und Zünd- 
hütchen verwendel werden dürfen, welche aus Königlichen Beständen Üüberwiesen bezw. bezogen sind. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Verdy. Müller. 
No. 638/11. 79. Art. 1. 
Nr. 278. 
Aufbewahrung der Reservetheile zu den Schußwaffen M/71 
· Berlin, den 10. Dezember 1879. 
Es- wird hiermit bestimmt, daß die Reservetheile zu den Infanterie-Gewehren, Jägerbllchsen und Kavallerie- 
Karabinern M/71 — 1 Auszieher und 1 Spiralfeder pro Gewehr 2c. — von jetzt ab stels dort aufbewahrt 
werden, wo die bezüglichen Wassen sich befinden. Die Truppen haben mithin die in ihrem Verwahrsam vor- 
handenen qu. Reservetheile, insoweit sie zu den in den Artillerie-Depots lagernden Angmentations-Waffem 
oder Wassen der Ersatztruppentheile gehören, an die betrefsfenden Artillerie-Depots abzuliefern. 
 
	        
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