wird unter Hinweis auf vee in der Verfügung vom 27. Dezember v. Is. (Nr. 583. 12. 78. M. O. D. 2)
— A.-V. Bl. Nr. 28 S. 261/262 — bekannt gemachten Vergütigungssätze für das 1. Semester 1879, sowie
für alle Fälle, in welchen die Normpreise unter dem Betrag von 28 „. festgesetzt werden, bemerlt, daß darnach
für nicht vorhandene Pferde, ohne Rücksicht auf die Zustänrigkeit des Ratioenssatzes, nur der niedrigste Ver-
gütigungssatz, nämlich jener für eine leichte Ration, im vorliegenden Falle alse ven 26.K. 50 JN zahlbar ist.
Kriegs-Ministerium.
v. Kamecke.
No. 106. 1. N. O. D. 2.
Nr. 19.
Theilnahme von Stabsoffizieren des Garde-Korps am diesjährigen Aushebungs Geschäft.
Berlin, den 22. Januar 187)9.
Unier Bezugnahme auf §. 2, 1 der Rekrutirungs-Ordnung setzt das Kriegs-Ministerium hierdurch fest, daß
Stabsofsiziere des Garde- Korbs den diesjährigen Ausbhrönyss= Geschäften in den Bezirken, bezw. prenßischen
Gebietstheilen der 3., 5., 11., 14., 18., 24., 28., 31., 35., 38., 43. und 60. Jufanterie Brigade beizu-
wohnen haben.
Die Reisepläne sind seitens der bezeichneten Brigaden rechtzeitig dem Königlichen General-Kommando
des Garde-Korps vorzulegen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kamesc.
No. 671. 1. A. 1.
Nr. 20.
Garnison-Baudistrikte im Bereich des Garde= bezw. 3. Armee-Korps.
Berlin, den 22. Jannar 1879.
In Modisizirung der durch das A.-V.-Bl. S. 127 bis 130 pro 1877 publizirten Uebersicht der Revisions=
bezirke und Bandistrikte im Garnison-Bauwesen wird bestimmt:
Vom 1. April 1879 ab tritt Tegel vom närdlichen Landdistrikt Berlin (Bereich der Intendantur
3. Armee-Korps) zum betreffenden Baukreis Berlin (Bereich der Intendantur des Garde-Korps) über.
K driegs. Ministerium.
.Kamele.
No. 640. 1. M. O. D. 4.
Nr. 21.
Liquidtrung der Löhnungs-- rc. Gebührnisse für v der Oberfeuerwerker, Schule attachirten Offizter=
urschen.
Berlin, den 24. Januar 1879.
Im Auschlusse an den §. 5 der Bestimmungen über die Organisation der Oberfeuerwerker-Schule wird anger "b
ordnet, daß die Liquidirung der Löhnungs= 2c. Gebührnisse für diejenigen Offizier-Burschen, welche den
der Oberfeuerwerker-Schule besindlichen. 8 kommandirten Offizieren und dem Zahlmeister zugewiesen sind,
nicht, gemäß der Anmerkung zu §. 97 Absatz 29 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer
im Frieden, durch ihre Truppentheile, sondern durch die genannte Schule zu erfolgen hat.
Hierbei wird noch darauf hingewiesen, daß der diesseitige Erlaß vom 4. Oezenbeen 1878 — Nr. 806
11. 78. A. 1. — (Armec-Verordnungs-Blatt von 1878 — Seite 246) — betresfend Selbstbewirthschaftungs-
Fonds für die zur Oberfeuerwerker-Schulc kommandirten Mannschaften — auch auf die Offizier-Burschen in
Anwendung zu bringen ist. ·
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 549. 12. Art. 1.