Reservislen, je nach Bestimmung der General-Kommandos bezw. obersten Waffen-Instanzen, diese
Uebungszeit bis zu 20 Tagen verlängert werden.
Die zu diesen Uebungen aus dem Veurlanbtenstande einzuziehenden Offiziere oder Unteroffiziere
haben übcrall einen Tag früher am Uebungserte einzutressen wie die übrigen Mannschaften.
) Die Uebungen bei der Infanteric werden durch die General-Kommandos, bei den anderen Waffen
durch die obersten Waffen-Instanzen geleitet.
Die Uebungen der Landwehr-Infanteric sinden in Bataillonen, und nur wo lokale oder andere
Verhältnisse dieses durchaus bedingen, in Kompagnien, die der Landwehr-Fuß-Artillerie in Kom-
pFagnien, wo mehrere derselben den gleichen Uebungsort haben, in Bataillonen, die des Trains in
Kompagnien bezw. Sanitäts-Detachements statt, welche sämmlich zu diesem Zweck besonders formirt
werden.
Ob bei den Pionieren und dem Eisenbahn Negiment die Formatien besonderer Kompagnien
erferderlich ist, entscheiden die betreffenden obersten Wassen-Instanzen.
Die Uebungserte der Garde-Landwehr-Infanlerie werden seitens des General-Kommandos des
Garde-Korps bestimmt.
Als Uebungsorte für die Provinzial-Landwehr-Infanterie werden in der Negel Garnisonorte
der Infanterie gewäh lt.
Jäger (Schützen), Pioniere und Train-Mannschaften üben im Anschluß an die betresfenden Linien=
Truppentheile.
Die Uebungsorte für die Feld= und Fuß-Artillerie und für die Mannschaften des Eisenbahn-
Regiments bestimmt die General-Inspettion der Artillerie bezw. der Chef des Gencralstabes der
Armee im Einverstindniß mit den bezüglichen General Kommandes.
10) Der Zeitpunkt der Uebungen wird seitens der Gencral-Kommandos bezw. obersten Wassen-Instanzen
nach Vereinbarung mit den ersteren, im Allgemeinen in die Monate April, Mai und „Imni d. Is.,
für die Schisffahrt treibenden Mannschaften in das Winterhalbjahr 1879—80 gelegt. Die Interessen
der am meisten betheiligten bürgerlichen Berufskreise werden bei der Wahl des Zeilpunktes besonders
zu Corücksichtigen sein.
Die Train-Uebungen sinden nach beendeten Herbst- Uebungen der betresfenden Armee-Korps stalt.
Die Sanitäts-Delachements üben zu gleicher Zeit mit den Krankenträgern des Friedensstandes.
Aus den Hohenzolleruschen Landen üben die bezüglichen O *. icre und Mannschaften des Beurlaubten-
standes der Provinzial-Armee-Kerps — ausschließlich der Jäger — mit denen des 14. Armee-Korps
gemeinfam.
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Die „sowie die im Bezirk des 14. Armee-Korps befindlichen Offiziere und Manuschaflen
dieser Bi le nach näherer Bestimmung der betreffenden Inspeklion beim Rbeinischen Jäger-
Balaillon Nr. 8 bezw. Lauenburgischen Jäger-Bataillon Nr. 9.
Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Garde-Korps euer Wassen, welche nach dem Königreich
Württemberg verzogen sind, werden nicht herangezogen.
12) Vei jedem Armce-Korps können 26 Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie auf die Dauer von
6 Wochen zu den Kavallerie-Regimentern beww. Train-Vataillonen über den Etat eingezogen werden.
Berlin, den 23. Jannar 1879.
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Verlin, den 23. Jannar 1879.
Im Auschlusse an dic vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium:
1!) Die Anlage ergiebt die Grenzen, innerhalb welcher sich die e Uebungen, einschließlich derer der Schisf-
sahrt treibenden Mannschaften, zu halten haben. Beim Train kommen die etwa übungspslichtigen
Schisssahrt treibenden Mannschaften nicht zur Einziehung.
2) Bei einer längeren als 12= bezw. 13tägigen Uebungsdauer ist eine entsprechend geringere Anzahl
von Mannschaften einzuziehen, damil die Löhnungsbeträge für die in der anliegenden Zusammen-
stellung ausgeworfenen Mannschasten bei den einzelnen Armee-Korps bezw. Wassengaltungen nicht
überschritten werden.