Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

5) Bei der Bestimmung der Zeit und der sonstigen Verhältnisse dieser Uebungsreisen ist darauf Bedacht 
zu nehmen, daß eine Beeinträchtigung des Dienstes in den Regimentern vermieden wird. 
6) Der Zweck der Uebung ist vor Allem darin zu suchen, daß den Theiluehmern eine innerhalb ihrer 
und der nächsthöheren Sphäre des Dienstes der Kavallerie liegende, auf den Krieg gerichtete geistige 
Anregung gegeben werde. Die Gegenstände der Besprechungen im Terrain, wie die daran zu 
knüpfenden Aufträge werden hauptsächlich aus den mannigfaltigen Aufgaben des Sicherheits= und 
Aufklärungsdienstes, wie sie einer selbstständigen Kavallerie-Division zufallen werden, zu entnehmen 
sein. Um das Interesse für die Sache nicht durch vieles Schreiben zu lähmen, haben schriftliche 
Arbeiten im Quartier zu unterbleiben; dagegen ist ein besonderer Werth auf eine möglichs kurze 
und bestimmte Abfassung von Meldungen zu legen (s. D. Seite 39 und folgende der Verordnungen 
über die Ausbildung der Truppen für den Felddienst 2c. vom 17. Juni 1870), welche sofort nach 
Ausführung des bezüglichen Auftrages — wo es zur größeren Klarheit beiträgt, durch Beifügung 
eines flüchtigen Kroquis — dem Leitenden zuzustellen sind. 
Berlin, den 23. Januar 1879. 
Berlin, den 23. Januar 1879. 
* Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht und gleich- 
zeilig bemerkt ben bestimmt: 
I. Zu 2. 
A. An die bestimmungsmäßigen siebentägigen Divisions-Uebungen schließen sich nach einem Ruhelage 
die LHebungen des Armee-Korps in der Gesammtdauer von fünf Tagen: 
arade, 
Korps-Manöver gegen einen markirten Feind, 
Nuhetag und 
zwei Tage Feld-Manöver der Divisionen gegen einander 
an. 
b. Den näheren Vorschlägen über das Terrain, in welchem diese fünftägigen Uebungen slaltsinden sollen, 
wobei beim 15. Armee-Korps die Umgegend von Metz außer Betracht zu lassen ist, und über das 
an den einzelnen Tagen zu nehmende Allerhöchste Hauptquartier, sowie endlich darülber, mittelst welcher 
Transportmittel von dem Letzteren das jedesmalige Manöverfeld am einfachsten zu erreichen ist, 
wird baldigst entgegengesehen. 
Gleichzeitig ist hierbei anzuführen, ob das Ober-Präsidium, soweit dessen Ressort betheiligt ist, 
hierzu sein Einverständniß ausgesprochen hat. 
c. Bezüglich des Zeitpunktes der Uebungen bleibt das Weitere mit dem Bemerken vorbehalten, wie 
zuerst das 1., dann das 2., schließlich das 15. Armee Korps besichtigt werden wird. 
d. Die zur Kompletirung erforderlichen Mannschaften sind derart zu beordern, daß sie vor Beginn des 
Negiments-Exerzirens bezw. vor dem Ausrücken aus den Varnisonorten noch eine sechstägige Detail- 
ausbildung erhalten können. 
Eine Anrechnung dieser Mannschasften auf die durch die Allerhöchste Kabinets. Ordre vom 23. Januar 
d. J. festgesetzten Uebungsstärken findet nicht statt. 4 
o. gu Berittenmachung der als Schiedsrichter, Zuschauer u. s. w. eintreffenden Ofsiziere werden 
rdonnanzpferde seitens des 3., 8., 9. und 14. Armee-Korps gestellt werden. Die näheren Be- 
smmungen bleiben vorbehalten. 
u 3. 
B##D im Passus 5 vorstehender Ordre bezeichneten Truppentheile der Kavallerie und Feld-Artillerie 
nehmen an den elftägigen Dieisions-Uebungen der anderen Waffen nicht Theil. 
Im Uebrigen bleiben die aus dem vorbezeichneten Passus sich ergebenden Aenderungen der Be- 
stimmungen von Anhang III, Abschnitt I, der Verordnungen vom 17. Juni 1870 dem Ermessen 
der General. Kommandos überlassen. 
Zu 1, 2, 3 und 5. 
Die nach den gegebenen Vorschriften aufjustellende seiteineilung für die Herbst-Uebungen sowie 
die Zusammenstellung der voraussichtlichen Meekosten nd zum 1. Juni d. J. einzureichen. 
Die Divisions-Uebungen sind möglichst so zu legen, daß in die elftägige Dauer derselben nur 
wei Ruhetage — einschließlich eines Sonntags — fallen. Sind Märsche zwischen den einzelnen 
lebungs-Perioden nicht zu vermeiden, so diesien, insoweit nothwendig, außer den Marschtagen noch 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.