Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

3) Hishziere behufs Darlegung ihrer Befähigung zur Weiterbeförderung bezw. behufs Ableistung von 
Uebungen im Neserve- und Landwehr-Verhältniß, sowie Ofsizier-Aspiranten aller Wassen können 
nach Bedarf für die Folge alljährlich auch vor dem 1. April auf die bestimmungsmäßige Dauer 
eingezogen werden. 
Eine Anrechnung der Offizier-Aspiranten auf die in der Anlage festgesetzten Mannschaftszahlen 
findet nicht statt. 
4) Die General= Lommandes werden ermächtigt, im Sinne des diesseitigen Erlasses vom 14. März 1877 
— Nr. 284. 3. A. 1. — einen ven den im Mobilmachungsfalle als Adjutanten für die stell- 
vertretenden Gettian Kommandos vesignirten inaktiven oder dem Beurlaubtenstande angchörenden 
Offizieren zu einer scchswöchentlichen I tenItlecstung einzuziehen Ebenso können nach Maßgabe des 
Erlasses vom 26. April 1875 — Nr. 5 A. 1. — dergleichen Offiziere behufs Ausbildung 
für den Dienst als Adjutant eines — VBezirks- Kommandes auf dieselbe Dauer einberufen 
werden. 
Diese Dienstleistungen können von inaktiven oder Landwehr-Offizieren nur mit deren Ein- 
verständniß erfolgen. 
Betreffs elwaiger Einziehung von Assistenz= und Unter-Aerzten des Beurlaubtenstandes haben sich 
die Korps-General-Aerzte zuvor mit der Militär. Medizinal.Abtheilung in Verbindung zu sctn. 
6) Die, ined des 15. Armee-Korps abzuhaltenden Uebungen finden bei Preußischen Truppen- 
tbei en statt 
7) Die Einberufung kann in mehreren Naten erfolgen. 
8) Lie wsftägigen Uebungen sind so zu legen, daß in diese Zeiten möglichst nur ein Senntag und 
ein Festtag fällt 
9) In welcher Stärke die einzelnen Kompagnien, da wo solche zu bilden sind, zusammengesetzt werden, 
Einnen die die Uebungen leitenden Behörden. Es ist nicht nothwendig, daß diese Stärke gleich- 
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mäß 
10) Die S der besonders formirten Kompagnien und der Sanitäts-Delachements lann Haupt. 
euten — Nittmeistern — des Friedensstandes übertragen werden, die, soweit am Uebungserte 
Linien-Truppentheile der Wasse garnisoniren, thunlichst diesen zu entnehmen sind. 
Werden Hauptleute — Rittmeister — zu dem gerachten Zwecke nicht verwandt, - Üüberimmt 
die Führung der älteste der einberufenen bezw. kommandirten Offiziere (vergl. Passus 1 
11) Vom Friedensstande sind zu kommandiren: 
a. zu jeder Garde= bezw. Provinzial-Landwehr-Infanterie-Kompagnie, sowie zu jeder bei den 
Pionieren und dem Eisenbahn-Regiment etwa zu formirenden Kompagnie: 
1 Lientenant, 
1 ünterofshzier als dienstthuender Feldwebel, 
Unterofstzierez 
1 andweht · duß- Artillerie · Kompagnie: 
Li ientenant, 
Unterofsizier als dienstthuender Feldwebel, 
interoffiziere bezw. Obergefreite; 
Train-Uebungs-Kompagnie: 
Lientenant, 
linteroffizier als dienstthuender Wachtmeisler, 
1 Unteroffizier als Quartiermeister, 
1 Trompeter; 
4. zu fedem Sanitäls= Detachement: 
2 Stabs-Aerzte der Garnison, 
4 Assistenz-Aerzte, 
1 Unteroffizier als dienstthuender Feldwebel, 
3 Train-Unteroffiziere bezw. Gefreite für Beaussichtigung der Gespanne und Fahrzenge, 
2 Ober-Lazarethgehülfen bezw. Lazarethgehülfen, 
2 Unter-Lazarethgehülfen. 
12) Zu jedem besonders formirten Garde= und lI. Landwehr-Infant und Landwehr-Fuß# 
Artillerie-Bataillon werden von den Garde= und Linien- Truppentheilen kommandirt: 
S 
3 
b. zu jed 
  
  
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c. zu jed 
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