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Stabsoffizier,
Lieutenant als Avjutant,
Assistenz.Arzt,
Zahlmeister-Aspirant als Rechnungsführer.
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Unteroffizier als Schreiber.
Wo keine Bataillone gebildet werden, sind die Kompagnien der Aufsicht eines Stabsoffiziers
der bezüglichen Wasse, sofern ein solcher überhaupt am Uebungsorte vorhanden ist, & unterstellen.
Ist in einzelnen Fällen eine weitergehende, als wie unter 11 und 12 vorgesehene Kommandirung
von Offizieren und Mannschaften des Friedensstandes geboten, so darf solche von den General
Kommandos bezw. obersten Waffen. Instanzen verfügt werden. Dagegen ist in solchen Fällen, wo#
die Anzahl der zu übenden Mannschaften weit unter der ctatsmäßigen Stärke einer Friedens-
Kompagnie bleibt, die Kommandirung ven Offizieren und Unteroffizieren des Friedensstandes ent-
sprechend zu beschränken.
Einc weitere Kommandirung von Aerzten, wie unter 11 und 12 vorgesehen, hat nur da einzutreten,
wo der Uebungsort keine Garnison hat.
l allen andern Fällen ist die Mitwahrnehmung der ärzllichen Gunklionen einem Arzte der Garnison
zu übertragen.
Für die O#re= Landwehr-Infanterie leistet das Garde-Korps die erforderlichen Abgaben, für die
Provinzial Landwehr-Jnfanteric dasjenige Armee Korps, welches die Ucbungen leitet.
Nur für die aus dem Bereiche des Herzoglich Braunschweigischen Landwehr-Regiments Nr. 92
zu formirenden Kempagnien werden Offizicre und Untcroffizierc durch das Herzoglich Braunschwei-
gische Infanterie Regiment Nr. 92 gestellt. Wenn Aushülfe hierin erforderlich, erfolgt dieselbe durch
das 10. Armce-Korps. Anderweitige Aushülfen sind beim Kriegs-Ministerium zu beantragen.
Bei den Spezial-Wassen regeln die obersten Wassen-Instanzen die Abgaben, bezw. beantragen
dieselben bei den betressenden Genrrals geomnendos
Für jede Uebungs-Kompagnie des Trains sind seitens der General-Kommandes aus den aus
Dese Dienstpferden der Kavallerie und Artillerie dem bezüglichen Train-Bataillon zu über-
weisen:
20 Rcitpferde,
44 Stangenpferde und zur Bespannung ven 20 vierspännigen und 2 Karren-Fahrzeugen.
40 Vorderpferde, ·
Wo die gleichzeitige Gestellung der Pferde für zwei Ucbungs-Kompagnien Schwierigkeiten oder
größere Transportkosten verursacht, üben die Kompagnien nacheinander.
Das Gencral-Kommando des 3. Armece-Korps hat sich jedoch zuvor mit dem Gencral-Kommande
des Garde-Korps wegen Ueberweisung der bei dicesem noch verfügbaren Pferde für das Vranden-
burgische Train-Bataillen Nr. 3 in Verbindung zu setzen.
Der roßärztliche Dienst bei diesen Kompagnien ist, soweil angängig, durch einen Roßarzt der
Garnison mit zu versehen.
Die jedem Sanitäts-Detachement vom Friedensstande hinzutretenden Aerzie sind von der Kavallerie
oder Artillerie beritten zu machen.
Die sonst zur Uebung der Sanitäts-Detachements erforderlichen Reit= und Zugpferde sind von
den bezüglichen Train-Bataillonen zu gestellen, desgleichen die Burschen für die einberufenen Ofsiziere.
Die Bestimmungen über die Ausführung der Schieß-Uebungen sind von den die Uebungen leitenden
Behörden zu erlassen.
Schieß-Prämien gelangen nicht zur Vertheilung.
Reisekosten behufs Besichtigung der Uebungen des Beurlanbtenstandes werden nicht bewilligt.
Den General-Kommandos bleibt es unter Bezugnahme auf die 8§. 120, 123 und 124 des Reglements
über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im Frieden überlassen, die Bekleidungs-Bestände
der Landwehr-Bataillonc allein oder nur insoweit zu verwenden, als die Einkleidung nicht aus den
bereitesten Vorräthen der Linien-Truppen zu bewirken ist.
Die Gewährung der Bekleidungs-Entschädigung erfolgt nach Maßgabe der §§. 174 bezw. 176
des vorstehend bezeichneten Neglements.
Die für die Landwehr erforderlichen Wasfen nebst Zubehör sind aus den Beständen der Landwehr-
Bataillone der nächstgelegenen Artillerie-Depots, die für die Reservisten aus den Augmentations-
beständen der bezüglichen Garde= und Linien-Truppentheile und die Geschütze für die Fuß-Artilleric