Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

8. 2 
8 . 
Eine elwa ersorderliche Vertretung der zur Kavallerie-Uebungsreise kommandirten Offiziere ist bei den 
belressenden Truppentheilen derart zu regeln, daß dadurch besondere Kosten nicht entstehen. 
8. 3. 
Ofsiziere und Mannschaften gelten bei diesen Reisen im Allgemeinen als Einzeln-Kommandirte und 
sinden auf dieselben die für Einzeln Kommandos gegebenen Vorschriften Anwendung. 
8. 4. 
Zur Besorgung von schriftlichen Arbeiten ist die Kommandirung eines Unteroffiziers (auch Zahl. 
meister-Aspiranten), als berittene Qnartiermacher die Mitnahme eines Unteroffiziers und eines Gefreiten gestattet. 
8. 5. 
Die kommandirten Offiziere erhalten für die Hin- und Rückreise von ihrem Garnisonorte bis zum 
Versammlungsorte, bezw. von dem Orte, wo die Uebungsreise endet bis zu ihrem Garnisonorte, sofern diese 
Enfermgen bestimmungsmäßig nicht mit Dienstpferden zurückzulegen sind, Neisetosten, sowie für die Neisetage 
und die übrige Dauer der dienstlichen Abwesenheit aus der Garnison Tagegelder in Grenzen der verordnungs- 
mäßigen Sätze. 
8. 6. 
Für die Mannschaften und Pferde sind während der ganzen Dauer der Uebungsreise — einschließlich 
der Hin= und Rückmärsche — die reglementsmäßigen Marschgebührnisse zuständig, und sind Mannschaften und 
Pferde auf Grund von Marschrouten mit Verpflegung einzugnartieren. 
Die Mehrkosten der Marschverpflegung gegen die Garnisonverpflegung für die Burschen der Offiziere 
vom Nittmeister einschließlich aufwärts sind von den betressenden Offizieren zu tragen. 
§ 7. 
Bei Entfernungen von 90 Kilometern und darüber von dem Garnisonorte bis zum ersten bezw. letzten 
Versammlungsorte beim Beginn und Schlusse der Uebungsreise darf die Beförderung der Mannschaften und 
Pferde auf Grund von Requisitionsscheinen mit der Eisenbahn erfolgen. 
In den Negquisitionsscheinen ist in diesem Falle von der aussltellenden Kommando-Behörde zu be- 
süsrbung daß die Liquidirung der Kosten dieser Beförderung bei der betreffenden Korps-Intendantur zu er- 
olgen hat. 
Diese hat zu ktontroliren, daß die gedachten Beträge auf die zu der Kavallerie-Uebungsreise im Ganzen 
bewilligte Summe in Anrechnung kommen. g 
. 8 
Den zur Uebungsreise kommandirten Offizieren ist die Entnahme von Naturalquartier auf Grund und 
nach Vorschrift des Gesetzes über die Quartierleistung vom 25. Juni 1868 gestattet, jedoch der entsprechende 
Servis dafür nach den Tarifsätzen aus den zuständigen Tagegeldern sofort an die Gemeinden zu bezahlen. 
Der Servis für die Offizierburschen ist in dem Servise für die Offiziere mit enthalten. 
§. 9. 
⅜. Zur Fortschaffung des Gepäcks auf den Märschen von einem Quartier zum andern darf der erforder- 
liche Vorspann nach Maßgabe des Allerhöchsten Erlasses vom 11. Juli 1878, betreffend Abänderungen und 
Ergänzungen der Instruktion vom 2. September 1875 zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 18 für 1878) von den Gemeinden 
entnommen werden. 
8. 10. 
Fllurbeschädigungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden, eventuell müssen die entstehenden Kosten aus 
der Dispositions-Summe für die Kavallerie-Uebungsreise mit bestritten werden. 
8. 11. 
Den nach §. 4 kommandirten Mannschaften laun während der Reise selbst neben den Marschverpflegungs, 
Gebührnissen eine uue gewährt werden, deren Höhe jedoch in Grenzen von 1 für den Unteroffizier und 
50 Pf. für den Gefreiten oder Gemeinen pro Tag zu bestimmen ist.
	        
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