Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

aus den Beständen der örtlichen Artillerie-Depots oder der bezüglichen Artillerie-Schießplälze zu enl- 
nehmen bezwe seitens der Artillerie-Depots auf die speziellen Anweisungen der General-Kommandos 
zu verabfolgen. 
Nach begedeter Uebung sind die qu. Waffen, und zwar die der Landwehr gereinigt, aber in ihrem 
augenblicklichen Zustande, die der Augmentationen der Linien-Trupventheile dagegen in brauchbarem 
völlig reparaturfreiem Zustande an dieselben Artillerie-Depots zurückzuliefern. 
Die Instandsetzung der Waffen der Landwehr erfolgt bei den Artillerie-Depots durch die Zeug- 
haus-Büchsenmacher auf Nechnung der Waffenreparaturgelder-Fends der betreffenden Truppentheile. 
Die durch die Empfangnahme und Wiederablieferung der Waffen entstehenden Transportkosten 
haben die Truppentheile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur Erstattung zu liquidiren. 
22) Bei der Einziehung der Kavallerie-Unteroffiziere (Passus 12 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre) ist 
auf viejenigen Mannschaften zu rücksichtigen, die — ohne Ofsizier-Aspiranten zu sein — nach einähriger 
Dienstzeit entlassen, bisher aber wegen mangelnder Vakanzen von der Ableistung einer Uebung be- 
freit bleiben mußten. 
Außerdem können die im Mobilmachungsfalle zur Verwendung als Wachtmeister bezw. Vize- 
Wachtmeister bei Kolonnen des Trains over als Sergeanten bei Reserve-Feldtelegraphen-Abtheil 
designirten Unteroffiziere herangezogen werden. 
23) Alle weiteren Anordnungen tressen die General-Kommandos bezw. obersten Wassen-Instanzen. 
24) Zum 20. April d. Is. sieht das Kriegs-Ministerium einer Mittheilung der Königlichen General- 
Kommandos entgegen, wann, wo, sowie in welcher Stärke und Formation (in Bataillonen oder 
Kompagnien) die Uebungen der Landwehr-Infanterie im Etatsjahre 1879/80 slattfinden werden. 
25) Zum 1. November d. Is. ist dem Kriegs-Ministerium von jedem General-Kommando eine summa- 
rische Nachweisung der nach den vorstehenden Festsetzungen zur Einziehung gelangten Offiziere und 
Offizier-Aspiranten — wasfenweise getreunt, unter Angabe der Dauer der Einziehung — einzureichen. 
Unter einer Rubrik: „Bemerkungen“ ist ersichtlich zu machen, zu welchen Zeiten im Allgemeinen die 
Uebungen abgeleistet worden sind. 
In die Nachweisungen der Provinzial-Armee-Korps sind alle diejenigen Ofsiziere und Offizier= 
Aspiranten aller Waffen — mit Ausschluß der Garde — aufzunehmen, welche durch die ersteren, 
geichrie, ob zu den unterstellten, oder zu Truppentheilen anderer Armee-Korps, einbeordert worden sind. 
26) Etwaige Anträge für die Uebungen des Beurlaubtenstandes im Etatsjahre 1880/81 sind zum 
1. November d. Is. hierher vorzulegen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
n D 
  
No. 800. 1. A. 1.
	        
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