Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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8. 12. 
Zut Bestreitung von Schreibmaterialien und sonstigen Unkesten ist für jede Uebungsreise aus der 
Dispositionssumme ein Betrag bis zu 25 .K zahlbar, welcher einem Verwendungs-Nachweise nicht unterliegt. 
F. 13. 
Die für Verpflegung, Quartier und Verspann Eusstehenden. Kosten — mit Ausnahme der Kosten 
süe Fomage, für Stallquartier und das Qnartier der im §. 4 bezeichneten Mannschaften — sind zur Stelle 
zu bezahlen. 
Ueber die verabreichte Fonrage, sowie das Quartier der vorgedachten Mannschaften und über das 
Stallguartier ist den Gemeinden nach Vorschrift des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewassnete 
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Armec-Verordnungs= Blatt 1875, Nr. 11) bezw. des Gesetzes 
betressend vie Dnactierleisiung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 
(Armee- Verordnungs- Blalt 1869, Nr. 3), sowie den zu beiden Gesetzen ergangenen Ausführungs-Bestim 
mungen behufs Lignidirung der Kosien bei den zuständigen Intendanturen Quittung zu ertheilen. Diese 
Kosten kemmen auf die für die Karalleric-UAebungsreise zur Disposition gestellte Summe nicht in Anrechnung. 
S. 14. 
Damit die jedem General. Kommando zur Verfügung gestellte Summc nicht überschritten wird, iß 
vor Beginn der Kavallerie-Uebungsteise ein Koftenanschlag aufzustellen und hierbei auch auf die nach S. 7 
zu stundenden Eisenbahn--Fahrgelder zu rücksichtigen. 
Die Liqnidirung der Kosten — in Crenzen der vorgedachten Summe — erfolgt demnächst, nach 
den verschiedenen Ausgaben getrennt, bei der betressenden Korps-Intendanlur, welche dieselben auf die 
Lorps- -Zahlungsstelle zur Verausgabung bei den betheiligten Kapiteln und Titeln des Militärelals an- 
mweisen hat. 
Die nach den §§. 11 und 12 zahlbaren Zulagen und Unkosten sind bei Kapitel 24, Tilel 8 bei dem 
Ansatze id #emmankezu#ge bezw. Titel 21 zu verrechnen. 
8. 15. 
Aus der vom Kriegs-Ministerium zur Dispositien gestelllen Summe lann dem Führer der Kavallerie= 
Uebungsreise vor Beginn derselben ein entsprechender Vorschuß seitens der Korps- Inlendanlur angewiesen 
werden. 
Berlin, den 23. Jannar 1879. 
Nr. 34. 
Uebungen des Beurlaubtenstandes für 1879/80. 
Au den Mir gebaltenen. Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der Uebungen des Beurlaubtenstandes für das 
- 1879/80 
1) Es werden zu diesen Uebungen aus der Landwehr und der Reserve einberufen: 
a. bei der Infanterie 89 000 Mann 
b. bei den Jägern und Schützen 2400 = 
. bei der Feld-Artillerie 5000 einschließlich der vom Kriegs-Minislerium fesl- 
d. bei der Fuß-Artillerie 3 500 = iuseenden Zahl von Unterossizieren, Lazareth= 
. bei den Pionieren 2 50 - gehülfen rc. 
s. bei dem Eisenbahn-Regiment 4600 - 
g. bei dem Train 35 
Die Bestimmung über die weitere rrtheil hat durch das Kriegs. Ministerium zu erfolgen. 
2) Ueber Einzichung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes zur Kompletirung der an den großen 
Herbs-Uebungen theilnehmenden Truppentheile wird besondere Berfügung gelrossen werden. 
Die dauer der unter 1 gedachten Ucbungen für die Landwehr und alle Train-Mannschaften — die 
Tage des Zusammentrilis und Auseinandergehens am Uebungsorte mit einbegrissen — beträgt 
12 Tage. We es im Interesse der Ausbildung für wünschenswerth erachtet wird, lann filr die 
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