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Armee- Verordnungs- Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
13. Jahrgang. Berlin, den 16. März 1879. Nr. 7.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1 X. 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
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Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blaltes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 „ berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 66.
Führung von Personalbogen.
J% bestimme hierdurch unter Modisikation des Passus 2 Meiner Ordre vom 11. Seplember 1873 und der
einschlägigen Festsetzungen der Landwehr-Ordnung, daß die Führung von Personalbogen für dicjenigen eamten
der Militär-Verwaltung vom Friedensstande, welche in die gedruckte Rangliste aufgenommen werden, in Fort-
fall kommt, und daß die Personalbogen für die Offiziere, Sanilätsofsiziere und Militärbeamten des Be-
urlaubtenstandes fortan nur den Zwecken der Kontrole zu dienen haben. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach
das Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 13. März 1879. .%
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 13. März 1879.
· Zur Ausführung vorstehender Allerhöchster Ordre und unter Aufhebung aller bisher über die
Personalbogen gegebenen diesseitigen Bestimmungen wird das Folgende angeorduct:
A.
1) Die Personalbogen der Offiziere, Portepcefähnriche und Sanilätsoffiziere des Friedensstandes werden
fortan nach dem beiliegenden Schema geführt. · »
Der Verbrauch der bisherigen Formulare ist indeß mit der Maßgabe gestattet, daß die überzählig
werdenden Rubriken osfen gelassen bezw. anderweitig benutzt werden können.
2) Die Personalbogen werden nur einmal aufgestellt und während der Dienstzeit der Inhaber kurrent
gehalten.
Die Ausfstellung geschieht in doppelter Ausfertigung; ein Exemplar (Unikat) wird in der Ge-
heimen Kriegs-Kanzlei niedergelegt, das andere (Duplikat) verbleibt dem Truppentheil rc.
3) Bei cden Zuwachs ist, sobald der Inhaber zum ersten Mal zu patentiren ist, eoder sofern im Falle
der Realtivirung die Geheime Kriegs- Kanzlei sich noch nicht im Besitz eines Personalbogens befindet,
ein solcher der Geheimen Kriegs-Kanzlei sofort direkt einzusenden.
Nur bei der Beförderung zum Portepeefähnrich und zum Sanitätsoffizier im Wege der Gesuchs-
listen sind die Personalbogen gleichzeilig mit letzteren vorzulegen und durch die General-Kommandos 2rc.
hesammelt der Geheimen Kriegs-Kanzlei zu übermitteln.
Die letztere gett *ö7 Personalbogen eine ummer und theilt dieselbe dem Truppenlheil mit,
welcher den Personalbogen aufgestellt hat.