Bemerkungen zum Schema des Personalbogens für die Offiziere 2c. des Friedensstandes.
1) Auf die erste leer gelassene Zeile ist der vollständige Namc des Inhabers (ohne Charge) zu setzen.
Die Vornamen, von denen der Nufnamc zu unterstreichen ist, sind rentsch, der Familienname ist
lateinisch zu schreiben.
Enistehen durch die lateinische Schrift des Familiennamens Zweifel, wie z. B. bei dem Buch-
staben „“, so ist die deutsche Schreibweise des Familiennamens in Parenthese hinzuzufügen.
2) In der Nubrik „Nufname und Stand des Vaters“ ist event. dessen letztes Dienstverhältniß anzu-
geben. Falls derselbe verstorben, ist er als „todt“, wie auch der letzte Wohnort und der Sterbetag
zu veczeichnen.
Hat event. die verwittwete Mutter sich wieder verheirathet, so ist Name und Stand des Stief-
vaters anzugeben.
Auch bei der Mutter und der Gattin ist event. hinzuzufügen „tod!“ und die Angabe des letzten
Wohnorts und des Todestages.
Ist die Mutter, event. Gattin rechtskräflig geschicden, so ist solches in der bezüglichen Rubrik
mit Angabe des Dalums des Erkenntnisses zu vermerken.
Die rechlen Kinder sind unter Anführung des Rufnamens, der Geburt und des erent. Todes-
ltags, sowie des Geburts= und event. Sterbeortes aufzunehmen.
Stiefkinder sind unter Angabe des Familiennamens am Schluß der betresfenden Rubriken, also
nach dem Geschlecht gesondert, summarisch zu verzeichnen.
Die Rubrik „Diensteintrit!“ ist durch Angabe des Datums und des Truxpentheils auszufüllen, unter
Vorsetzung des Wortes „Kadet“, falls die Ueberweisung aus dem Kadetten-Korps stattgefunden.
Auch ist der Tag der Vereidigung hier zu vermerken.
Ist der Eintritt vor vollendetem 17. Lebensjahre erfolgt, so ist der Zusatz „— Menate — Tage
vor vollendetem 17. Lebensjahre“ zu machen und hierbei event. anzugeben, daß und in welcher
Veranlassung diese Zeit als pensionsfähige Dienstzeit zu rechnen sei.
5) In der Nubrik „Truppentheil“ wird nur das betreffende Regiment, selbstständige Bataillon 2c. an-
egeben, event. mit dem Vermerk „à In suite“ oder „aggregirt“.
Zu Nubrik „Charge“ wird das Datum jeder nicht durch Allerhöchste Kabinets-Ordre erfolgten Be-
förderung bis incl. Unteroffizier mit kleinen Ziffern hinzugesetzt.
7) Nubrik 3 wird nur durch Angabe der Allerhöchsten Ordres ausgefüllt.
8) In Nubrik „Patent!“ sind nur die Buchstaben der Patente einzutragen. Ist jedoch ein Patent an
einem andern Tage verliehen, als das Datum der Allerhöchsten Ordre zeigt, so ist das vollständige
Patent (Datum und Buchstabe) einzurücken.
Die Nubrik „Dienstlaufbahn“ ist ausschließlich zur Aufnahme der durch Allerhöchste Ordre befohlenen
bezw. genehmigten Veränderungen bestimmt, welche durch einen kurzen wörtlichen Auszug des Haupt-
inhalts der Allerhöchsten Ordres wiederugeben sind.
Hierher gehören demnach auch die Angaben über die Ertheilung des Heirathskonsenses, die Aller-
höchst genehmigten Beurlaubungen bezw. Urlaubs-Verlängerungen 2c. — Allerhöchst bestätigte Strafen
sind, sofern die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe bei der Dienstzeit nicht abzurechnen ist, nicht
aufzunehmen.
In Rubrik „Orden und Ehrenzeichen“ sind die Eintragungen wie in den Ranglisten zu machen.
Das Datum der Ordens-Verleihung oder der Genehmigung zum Anlegen ciner fremdherrlichen
Lseration ist beizufügen. Die Reihenfolge wird durch das Datum der Allerhöchsten Ordres
estimmt.
Fällt ein Orden in Folge Verleihung einer höheren Klasse desselben Ordens fort, so ist derselbe
lesbar zu durchstreichen.
Bei den in Nubrik 7 einzutragenden Feldzügen ist anzugeben, gegen wen die letzteren gerichtet
ween jedem als Kriegsjahr doppelt zu rechnenden Jahr ist der Vermerk „(doppelt zu zählen)"“
eizufügen.
Die kriegerischen Ereignisse (Belagerungen, Schlachten, Gefechte rc.), an welchen Theil genommen
worden ist, sind in chronologischer Neihenfolge unter Hervorhebung etwaiger Verwundungen hierbei
(leicht oder schwer verwundet) aufzuführen. Ist ein Feldzug in fremoherrlichen Diensten mitgemacht,
so ist dies ersichtlich zu machen. Kriegsgefangenschaft ist unter Angabe der Zeitdauer aufzunehmen
und dabei event. zu bemerken, daß dieselbe als Dienstzeit zu rechnen ist.
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