Aeuderungen in der höheren Orts vorgeschriebenen, und wichtigere Aenderungen in der bisher
auf den Staats-Eisenbahnen gebräuchlichen Konstruktion der Betriebsmittel und der mechanischen
Betriebseinrichtungen;
die Ermächtigung zum Abschluß freihändiger Lieferungs= und Arbeitsverträge, deren Gegenstand
den Werth von 50 000 Mark Übersteigt, sowie zur Zuschlagsertheilung in öffentlichen Submissionen
bei Objekten — jedes Los für sich gerechnet — von mehr als 150 000 Mark;
die Aenderung aller vom Minister festgestellten Instruktionen und Reglements, die Feststellung
der Dienstinstruktionen für diejenigen Beamten, deren Anstellung dem Minister vorbehalten ist
und die Abweichung von den vom Minister für bestimmte Dienstinstruktionen festgestellten Grunrzügen.
S. 6.
3. Bezüglich der Personalien.
Bezüglich der Personalien der Eisenbahn-Verwaltung bleibt dem Minisler vorbehalten:
u. die Ernennung, Anstellung und Versetzung der Vorsitzenden und der Milglicder der Königlichen
Eisenbahn-Direklionen und der Vorstände und ständigen Hülfsarbeiter der Königlichen Eisenbahn
Betriebsämter und Eisenbahn-Bau-Kommissionen, sowie
der Eisenbahn-Bau--Inspektoren,
der Eisenbahn-Maschinen-Inspektoren,
der Eisenbahn-Güter-Inspektoren,
der Eisen ahn-Tel g ph S###r-
der Eisenbahn-Banmeister,
der Eisenbahn-Maschinenmeister,
der Eisenbahn ptkassen-Rend ;
. die Aenderungen in den Besoldungs-Verhältnissen sämmtlicher vorbezeichneten Beamten;
die Versetzung von Beamten aus dem Bezirk einer Königlichen Direktion in den Bozirk einer
anderen, soweit dieselbe nicht unter besonderen Voraussetzungen den Direktionen oder deren
Vorsitzenden Überlassen ist eder überlassen wird;
die Gewährung von über 300 Mark betragenden Remunerationen und Unterslützungen aus
Betriebsfonds.
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HS.
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7.
Ressort-Verhälinisse.
Die Königlichen Eisenbahn-Direktionen sind dem Minister unmittelbar unterslellt. Firma, Silb
und Geschäftsbezirk derselben werden durch landesherrlichen Erlaß festgestellt.
· Die Königlichen Eisenbahn-Betriebsämter und die Königlichen Eisenbahn-Bau-Kommissionen, soweit
nicht bei deren Einrichtung eine abweichende Bestimmung getroffen ist, sind derjenigen Königlichen Direktion
unterstellt, deren Geschäftsbezirk die ihrer Verwaltung Überwiesenen, im Bau oder Betriebe befindlichen Bahn-
strecken augehören. Firma und Sitz derselben werden durch landesherrlichen Erlaß festgestellt.
8. 8.
Die Königlichen Eisenbahn-Direktionen.
Geschäftskreis der Direktionen im Allgemeinen.
· Den Königlichen Eisenbahn-Direktionen obliegt die obere Leitung der Verwaltung aller zu ihrem
Bezirk gehörigen, im Bau oder im Betriebe befindlichen Bahnstrecken. Sie bestehen aus cinem Präsidenten
als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern.
Die Küöniglichen Direktionen entscheiden über die gegen die Verfügungen und Anordnungen der
Königlichen Eisenbahn-Betriebsämter und Elznbapn, Bau-teanllsftenen erhobenen Beschwerden. Sie vertreten
in allen ihrer unmittelbaren geschäftlichen Erledigung (§§. 12 — 14) vorbehaltenen Angelegenheiten innerhalb
ihres Geschäftsbezirks die Verwaltung, so daß sic vurch ihre Rechtshandlungen, Verträge, Prozesse, Vergleiche 2c.
für die Verwaltung Rechte erwerben und Verpflichtungen übernehmen.
§. 9.
Geschäftserledigung durch das Kollegium der Direktion.
4 Die Mitglieder der Direktion bilden für die Erledigung der nachstehenden, zu ihrem Geschäftskreise
gehörenden Angelegenheiten ein Kollegium, dessen Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit mit der Maß-
habe gefaßt werden, daß bei gleicher Stimmenzahl die Stimme des Präsidenten den Ausschlag giebt;