Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

für die von den Beamten der Verwaltung gegen die Verfügungen der Eisenbahn-Betriebsämter, der 
Eisenbahn-Bau--Kommissionen oder der Eisenbahn-Direktionen erhobenen Beschwerden, sofern dieselben 
die unfreiwillige Entlassung nicht definitiv angestellter Beamten oder eine die Hälfte des monatlichen 
Gehaltsbetrages übersteigende Geldstrafe oder einen den monatlichen Gehaltsbetrag übersteigenden Regreß- 
anspruch der Verwaltung zum Gegenstande haben. 
F. 10. 
Geschäftserledigung durch die Abtheilungen der Direktion. 
In allen anderen, zu dem Geschäftskreise der Königlichen Eisenbahn-Direktionen gehörenden An- 
Felegenheiten ist zunächst der Präsident und eventuell dessen Vertreter über die Erledigung zu bestimmen 
efugt. 
· Für die Erledigung der Geschäfte der Königlichen Eisenbahn-Direktionen werden Abtheilungen 
gebildet, deren Geschäftskreis durch den Minister festgestellt wird. 
Die Ueberweisung der Näthe und Hülfsarbeiter der Direktion an die einzelnen Abtheilungen erfolgt 
durch den Präsidenten der Direktion. Die Vertheilung der Geschäfte unter die Abtheilungen der Direktion 
geschieht durch den Präsidenten nach Maßgabe der von dem Minister festzustellenden Geschäftsordnung. Die 
Vertheilung der Geschäfte unter die Mitglieder der Abtheilung erfolgt durch die Abtheilungsdirigenten, deren 
Beslellung dem Minister vorbehalten bleibt, nach Maßgabe eines von dem Präsidenten zu genehmigenden 
Geschäftsplancs. 
Es bleibt dem Präsidenten der Direktion überlassen, diejenigen nicht zur Zuständigkeit des Kollegiums 
gehörenden Sachen zu bestimmen, welche er sich zur Bearbeilung vorbehalten will. 
« InsoweitdieErledigunghiernachnichtvvndemPtcisidcntenunmittelbarbewirktwird,unterliegt 
dieselbe der Bestimmung des Dirigenten derjenigen Abtheilung der Direktion, welcher die Bearbeitung ressort- 
mäßig von dem ersteren übertragen wird. - 
»Esbleibtdcn Abtheilungs-Dirigenten überlassen, die der Abtheilung überwiesenen Sachen selbst zu 
zeleiigen oder die Mitglieder der Abthellung mit der Erledigung nach Maßgabe des Geschäftsplanes zu 
eauftragen. 
» Dem Präsidenten obliegt für den gesammten Verwaltungsbereich, dem Abtheilungs-Dirigenten für das 
Ressort der ihm unterstellten Abtheilung die Sorge für die Regelung des Geschäftsganges. Jusbesondere sind 
der Präsident und die Abtheilungs-Dirigenten sowohl für die sach= und ordnungsmäßige Vertheilung der 
Geschäfte, wie für alle diejenigen Verfügungen und Erklärungen der Direktion, weiche zu ihrer Mitzeichnung 
gelangen, nach Form und Inhalt verantwortlich. Im Uebrigen obliegt den Mitgliedern der Direktion die 
Verantwortung für die sachgemäße Erledigung der ihnen zur Bearbeitung überwiesencn Geschäfte. 
Für die Verbindlichkeit der von der Direktion abzugebenden schriftlichen Erklärungen genügt vie 
Unterschrift des Präsidenten oder eines Mitgliedes der Direktion. Die Hülfsarbeiter der Direltion sind nur, 
insoweit ihnen die Funktionen eines Mitgliedes von dem Minister Übertragen worden sind, zur selbstständigen 
Erledigung der ihnen zur Bearbeitung überwiesenen Geschäfte befugt. 
. 11. 
Verhältniß der Direktion zu den Eisenbahn-Betriebsämtern und Eifenbahn-Bau- 
Kommissionen. 
Die Königlichen Eisenbahn-Betriebsämter und die Königlichen Eisenbahn-Bau-Kommissionen sind, 
soweit nicht bei ihrer Errichtung eine abweichende Bestimmung getrossen wird, der Königlichen Eisenbahn 
Direktion, zu deren Geschäftsbezirk sie gehören, instanzmäßig unterordnet und haben den Bau und Betrieb 
der von ihnen verwalteten Strecken nach den Anordnungen der Direklion einzurichten. 
F. 12. 
Besonderer Geschäftskreis der Direktionen. 
1. Bezüglich der allgemeinen Ver waltung. 
Abgesehen von der in besonderen Fällen vorgeschriebenen Genehmigung der Direktion zu den 
Anordnungen der Eisenbahn-Betriebsämter und Eisenbahn-Bau-Kommissionen bleibt den Königlichen Direk- 
tionen zur unmittelbaren geschäftlichen Erledigung vorbehalten: » ·» 
1) die generelle und gleichmäßige Regelung des Dienstes innerhalb des ganzen Bezirks der Direltion 
und für alle Zweige der Verwaltung, namentlich die Feststellung und Abänderung der Instruktion 
für sämmtliche Bau-- und Betriebs-Beamte;
	        
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