Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

2) das Etats-, Lassen, und Rechnungswesen der Central-Verwaltung, sowie die Beschaffung der zum 
Bau und Betrieb erforderlichen Geldmittel. Hierzu gehört die Aufstellung des jährlichen Betriebs- 
Etats der Direkkion nebst der Revision und Vorlage der Spczial-Etats der Eisenbahn-Betriebs- 
ämter, die Aufstellung und Justifikation der Jahresrechnung der Direktion, die Ueberweisung der 
für die Bauverwaltung erforderlichen Geldmittel aus Baufonds an die mit der Bauleitung beauf- 
tragten Eisenbahn-Betriebsämter und Eisenbahn-Ban-K issi die definitive Vertechnung 
sämmtlicher Transport-Einnahmen beim Betriebsfonds, sowie sämmtlicher Einnahmen bei den Ban- 
und senstigen Fonds der Central-Verwaltung, die Verrechnung aller Ansgaben der Central- Verwaltung, 
sowie die summarische Verrechnung der Ausgaben der Eisenbahn-Betriebsämter; 
die Bearbeitung der Personalien aller Beamten der Central-Verwaltung und folgender Beamten 
der Strecken= Verwaltung: 
der mit der Geschäftsführung der Eisenbahn-Betriebsämter und Eisenbahn-Bau-Kommissionen 
beanftragten Beamten und der denselben beigegebenen Hlllfsarbeiter, 
der sämmtlichen höheren Bau= und Maschinen-Techniker, 
der Bahn= und Betriebs-Kontroleure, 
der Rendanten der Eisenbahn-Betriebskassen. 
Bezüglich der Ubrigen Beamten bleibt den Königlichen Direktionen die Genchmigung zur definitiven 
Anstellung und die Versetzung aus dem Bezirk eines Eisenbahn-Betriebsamtes in den Bczirk eines 
anderen vorbehalten. 
Auch kann die Anstellung sowie die Negelung der Besoldungsverhältnisse für diejenigen Beamten- 
kategorien, für welche solches zur Vermeidung von Ungleichheiten erforderlich erscheint, von den 
Direktionen für den ganzen Verwaltungsbezirk vorbehalten werden. 
4) Alle Angelegenheiten, betreffend die Erweiterung des Bahnnetzes, die Uebernahme des Betricbes auf 
fremden Bahnstrecken, sowie auf den Anschlußgeleisen der an der Bahn belegenen gewerblichen 
Etablissements und die Zulassung fremder Verwaltungen zum Betriebe oder zum Mitbetriebe auf 
der eigenen Bahn; 
5) die Erlevigung aller derjenigen geschäftlichen Angelecgenheiten, welche die Direktion im Ganzen 
betreffen, namentlich die Angelegenheiten des Deutschen Eisenbahn-Vereins, die Aufstellung der Jahres- 
berichte, die Statistik, die Berechnung der Kommunal-Einkommenstener, sowie der Staatssteuer bei 
den Privatbahnen 2c.; 
6) die Ausübung aller derjenigen Befugnisse, welche bezüglich der Privat-Eisenbahnverwaltungen den 
Eisenbahn-Kommissariaten beigelegt sind. 
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F. 13. 
2. Bezüglich der Bauverwaltung. 
Bezüglich der Bauverwaltung bleibt insbesondere der Direktion vorbehalten: 
die Aufstellung beziehungsweise, soweit diese durch Bestimmung des Ministers den Eisenbahn-= 
Betriebsämtern oder Eisenbahn-Bau-Kommissionen übertragen wird, die Revision und Vorlage von 
generellen und speziellen Vorarbeiten für neue Bahnstrecken, sowie nach Feslstellung derselben (5. 4 a) 
die Ertheilung des Auftrags zur Uebernahme und Leitung des Baues an die hierzu geeigneten 
Betriebsämter oder Bau-Kommissionen; in gleicher Weise die Ausstellung beziehungsweise die 
Revision und Vorlage aller Projekte und Anschläge, welche der höheren Genehmigung bedürfen G. 4 bP 
und c) und die Feslsetzung aller sonstigen Projekte und Anschläge, welche betreffen: 
a. Normalkonstruktionen für die vorkommenden Bauobjekte, 
b. Geleiscanlagen, 
c. Bauten, deren Kosten den Betrag von 10 000 „K. Ubersteigen; 
2) die Bestellung der Abtheilungs- und Sektions-Baumeister für die Neubaustrecken; 
3) die Gesamtbeschaffung der Bahn-, Betriebs= und Werkstatts-Materialien, sowie die Beschaffung der 
Betriebsmittel (Lokomotiven, Tender und Wagen); 
4) diee#trige auf landespolizeiliche Revision fertiger Bahnstrecken, sowie auf Eröffnung des Betriebes 
derselben; 
5) die Antrüge auf Gewährung von Remunerationen und Unterstützungen gemäß der Bestimmung im 
#. 4 unter d sowie die Bewilligung von Unterstützungen über 150 K. 
6) bei den vom Staate verwalteten Privatbahnen der Abschluß der Baufonds und die vorläufige 
Abnahme der Baurechnungen; 
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