8. 16.
Die Königlichen Eisenbahn-Betriebsämter.
Geschäftskreis der Betriebsämter.
Den Eisenbahn-Betriebsämtern obliegt die Erledigung aller Geschäfte der laufenden Bau= und
Betriebs-Verwaltung, soweit dieselben nicht (im §. 12 bis 14) der Königlichen Direktion oder (im §. 4 bis 6)
dem Minister vorbehalten sind.
Innerhalb ihres Geschäftsbezirks vertreten sie in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Angelegen-
heiten die Verwaltung, welcher sic angehören, selbstständig, so daß sic auch ehne besonderen Auftrag, durch
ihre Rechtshandlungen, Verträge, Prozesse, Vergleiche 2rc. 2 die Verwaltung Rechte erwerben und Verpflich-
tungen übernehmen. Sie haben auch die Bahnpolizei-Verwaltung in ihren Bezirken anszuüben.
Die ihnen übertragenen Geschäfte werden von den Eisenbahn-Betriebsämtern unter eigener Ver-
antwortung geführt. Die Bersügungen derselben bedürfen der höheren Genehmigung nur insofern, als sie
Abweichungen von generellen Vorschriften enthalten, oder für besondere Fälle die Genehmigung ausdrücklich
vorbehalten ist. Außerdem obliegt den Eisenbahn-Betriebsämtern die Erledigung aller Aufträge der König-
lichen Direktion, deren Weisungen sie Überall genau Folge zu leisten haben.
S. 17.
Besetzung der Betriebsämter.
Die Eisenbahn-Betriebsämter werden mit einem Betriebs-Direktor als Vorstand und der erforderlichen
Anzahl ständiger Hülfsarbeiter besetzt, von welchen einer mit der ständigen Vertretung des Betriebs-Direktors
von dem Minister beauftragt wird.
8. 18.
Geschäftsordnung der Betriebsämter.
Die Geschäfte der Eisenbahn-Betriebsämter werden von dem Betriebs-Direktor oder rurch den von
ihm mitl der Bearbeitun bkaustragten ständigen Hülfsarbeiter erledigt.
Dem Betriebs-Direktor obliegt die Sorge für den ordnungsmäßigen Geschäftsgang und Betrieb im
Allgemeincn, insbesondere ist derselbe für die sach= und ordnungsmäßige Verkheilung der Geschäfte, wie für
alle diejenigen Verfügungen und Erklärungen des Betriebsamtes, welche zu seiner Mitzeichnung gelangen,
nach Form und Inhalt verantwortlich. Den ständigen Hülfsarbeitern des Betriebsamtes oblicgt die Ver-
antwortung für die sachgemäße Erledigung der ihnen zur Bearbeitung überwiesenen Geschäfte.
Für die Verbindlichkeit der von den Eisenbahn-Betriebsämtern abzugebenden schriftlichen Erklärungen
genügt die Unterschrift des Betriebs-Direktors oder eines der ständigen Hülfsarbeiter des Betriebsamtes.
Die Geschäftsordnung der Eisenbahn-Betriebsämter wird von dem Minister festgestellt.
8. 19.
Betriebskassen und Betriebsblüreaus.
Für die Vermittelung des geschäftlichen Verkehrs der Eisenbahn= Betriebsämter sind die Eisenbahn-
Belriebskassen und das Betriebsblreau bestimmt.
Die Eisenbahn-Betriebskasse besorgt den gesammten Geldverkehr, sowie die Verrechnung der Einnahmen
und Ausgaben des Betriebsamtes.
Die Geschäftsordnung für dieselbe wird von dem Minister festgestellt.
Insoweit Betriebskassen nicht errichtet sind, werden die denselben zugewiesenen Geschäfte nach näherer
Bestimmung des Ministers von der Hauptkasse bezw. von den Stationskassen der betresfenden Eisenbahn-
Direktion mit wahrgenommen.
8. 20.
Betriebs, und Verkehrs-Kontroleure.
Den Betriebs-Kontroleureen obliegt die Beanfsichtigung und Revision des dogg und Stationsdienstes,
den Verkehrs-Kontroleuren die Beaufsichtigung und Revision des Expeditions= und Kassendienstes, innerhalb
des Bezirks des ihnen vorgesetzten Eisenbahn-Betriebsamtes.
Die Stellen der Betriebs= und Verkehrs-Kontroleure können, sofern dem Bedürfnisse dadurch gen ügt
wird, auch in einer Person vereinigt werden.