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Nr. 92.
Ausstellung von Quartier- Bescheinigungen auf Märschen.
Berlin, den 3. April 1880.
Aif Grund des §. 15 der Ausführungs-Instruktion vom 31. Dezember 1868 zu dem Onartierleistungs-
Gesetze vom 25. Juni desselben Jahres sind den Ortschoften für gewährtes Quartier in Kantonnements und
auf Märschen nach dem daselbst bezeichneten Fermular E Qnuartier-Bescheinigungen zu ertheilen.
Wie zur diesseitigen Kenntniß gebracht, werden diese Bescheinigungen häufig zur Stelle gar nicht
oder doch nur unvollständig ausgestellt, weil die Kommandoführer nicht mit den 3.#lichen Fermularen
versehen sind, wodurch Weiterungen entstehen bezw. die Schreiberei vermehrt wird.
Im Auschluß an die Verfügung vom 11. Juli 1870 wird daher darauf aufmerksam gemacht, daß
den Kommandoführern in allen Fällen die erforderliche Anzahl Formulare zu den qu. Onartier-Bescheim.
gungen mitzugeben ist. Denselben wird ferner die Anshändigung der demnächst vorschriftsmäßig auszu-
stellenden Bescheinigung an die betreffenden Kommunen noch besonders einzuschärfen sein.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
To. 1201 M. O. D. 1. v. Hartrott. Müller.
Nr. 93.
Gewährung der Fuhrkosten an Militärärzte und Militärpfarrer bei der ärztlichen Hefandlung der in
den detachirten Forts der Festungen stationirten Wallmeister, Zeugfeldwebel und Zeugsergeanten bezw.
bei Vornahme von Amtshandlungen in den Wohnungen dieses Personals.
Berlin, den 5. April 1880.
Ein Spezialfall giebt dem unterzeichneten Departement Veranlassung, im Einverständniß mit dem Militär-
Oclonemie-Departement allgemein zu bestimmen, daß denjenigen Militärärzien, welche sich behufs Behandlung
erkrankter Wallmeister, Zeugfelrwebel und Zeugsergeauten, wie auch deren Familicn, nach den detachirten
Forts der Festungen bezw. nach den außerhalb der Stadt belcgenen Wohnungen dieses Personals begeben
müssen, die wirklich entstandenen Fuhrkosten in Grenzen der verordnungsmäßigen Reisekesten daun erslattet
werden dürfen, wenn die Dringlichkeit des Falles, die Rücksicht auf die Zeitversäumniß oder eine Entfernung
von — zur Zeit — mindestens 15 Kilemeter für Hin= und Rückweg die Benutzung eines Fuhrwerks er-
orderlich gemacht haben.
Die hiernach zuständigen Fuhrkosten-Vergütigungen sind, je nachdem das Fortisikations= oder Zeug-
personal zu den in Rede stehenden Dienstgängen Veranlassung gegeben hat, im crsten Falle aus dem Abschnitt II A.
des Dootrungesen, im letzten Falle von dem betreffenden Artillerie- Depot für Nechnung des Kapitel 37
Titel 15 zu zahlen.
In denjenigen Festungen jedoch, in welchen die Garnisonärzte, sowie in Graudenz, woselbst der jedes-
malige Regimentsarzt ein Fuhrkosten-Aversum erhalten, können besondere Fuhrkosten für die behufs Behandlung
erkrankter Wallmeister, Zeugfeldwebel und Zengsergeanten bezw. deren Familien nach den Forts 2c. zurück-
zulegenden Dienstgänge den Militärärzten nicht gewährt werden.
Den Militärpfarrern, wenn von ihnen Amtshandlungen in den Wohnungen des genannten Forti-
sitations- resp. Zeugpersonals haben vorgenommen werden mülssen, sind Fuhrkesten nach Maßgabe der hinsichtlich
der Diensihänge der Beamten allgemein bestehenden Vorschriften aus dem Reisekosienfonds — Etals-Kapitel 34 —
zu vergüten.
8 Die in einzelnen Spezialfällen bisher ergangenenen Verfügungen werden durch vorstehenden Erlaß
aufgehoben bezw. modifizirt.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Verdy. Müller.
623. 11. Art. 1.