Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Nr. 92. 
Ausstellung von Quartier-Bescheinigungen auf Märschen. 
Berlin, den 3. April 1880. 
Auf Grund des 8. 15 der Ausführungs-Instruktion vom 31. Dezember 1868 zu dem Quartierleistungs- 
Gesetze vom 25. Juni desselben Jahres sind den Ortschaften für gewährtes Quartier in Kantonnements und 
auf Märschen nach dem daselbst bezeichneten Formular E Quartier-Bescheinigungen zu ertheilen. 
Wie zur diesseitigen Kenntniß gebracht, werden diese Bescheinigungen guri zur Stelle gar nicht 
oder doch nur unvollständig ausgestellt, weil die Kommandoführer nicht mit den bezüglichen Formularen 
versehen sind, wodurch Weiterungen entstehen bezw. die Schreiberei vermehrt wird. 
Im Anschluß an die Verfügung vom 11. Juli 1870 wird daher darauf aufmerksam gemacht, daß 
den Kommandoführern in allen Fällen die erforderliche Anzahl Formulare zu den qu. Quartier-Bescheini- 
ungen mitzugeben ist. Denselben wird ferner die Aushändigung der demnächst vorschriftsmäßig auszu- 
Helenben Vescheinigung an die betreffenden Kommunen noch besonders einzuschärfen sein. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie= Departement. 
No. 1204/1 M. 0. D. 4. v. Hartrott. Mülle r. 
  
Nr. 93. 
Gewährung der Fuhrkosten an Militärärzte und Militärpfarrer bei der ärztlichen #esandiu der in 
den detachirten Forts der Festungen stationirten Wallmeister, Zeugfeldwebel und Zeugsergeanten bezw. 
bei Vornahme von Amtshandlungen in den Wohnungen dieses Personals. 
Berlin, den 5. April 1880. 
Ein Spezialfall giebt dem unterzeichneten Departement Veranlassung, im Linverständuß mit dem Militär- 
Oekonomie-Departement allgemein zu bestimmen, daß denjenigen Militärärzten, welche sich behufs Behandlung 
erkrankter Wallmeister, Zeugfeldwebel und Zengsergeanten, wie auch deren Familien, nach den detachirten 
Forts der Festungen bezw. nach den außerhalb der Stadt belegenen Wohnungen dieses Perseonals begeben 
müssen, die wirklich entstandenen Fuhrkosten in Grenzen der verordnungsmäßigen Reisekosten dann ersiter 
werden dürfen, wenn die Dringlichkeit des Falles, die Rücksicht auf die Zeitversäumniß oder eine Entfernung 
von — zur Zeit — mindestens 15 Kilometer für Hin= und Rückweg die Benutzung eines Fuhrwerks er- 
forderlich Lemacht haben. 
ie hiernach zuständigen Fuhrkosten-Vergütigungen sind, je nachdem das Fortifikations- oder Zeug- 
personal zu den in Rede stehenden Dienstgängen Verbnlaßund gegeben hat, im ersten Falle aus dem Abschnitt II A. 
bdes n im letzten Falle von dem betreffenden Artillerie-Depot für Rechnung des Kapitel 37 
ite zu zahlen. 
In denjenigen Festungen jedoch, in welchen die Garnisonärzte, sowie in Grandenz, woselbst der jedes- 
malige Regimentsarzt ein Fuhrkosten-Aversum erhalten, können besondere Fuhrkosten für die behufs Behandlung 
erkrankter Wallmeister, Zeugfeldwebel und Zeugsergeanten bezw. deren Familien nach den Forts 2c. zurück- 
zulegenden Dienstgänge den Militärärzten nicht gewährt werden. 
Den Militärpfarrern, wenn von ihnen Amtshandlungen in den Wohnungen des genannten Forti- 
fikations- resp. Zengpersonals haben vorgenommen werden müssen, sind Fuhrkosten nach Maßgabe der hinsichtlich 
der Dienstzänge der Beamten allgemein bestehenden Vorschriften aus dem Reisekostenfonds — Etats-Kapitel 34 — 
zu vergüten. 
Die in einzelnen Spezialfällen bisher ergangenenen Verfügungen werden durch vorstehenden Erlaß 
aufgehoben bezw. modifizirt. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Verdy. Müller. 
  
623. 11. Art. 1. 
 
	        
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