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Nr. 94.
Druckfehlerberichtigung und sonstige Abänderungen "r Ausrüstungs-Nachweisung der Brückentrains
eines Armee-Korps
Berlin, den 5. April 1880.
A. In den Aenderungen, welche durch Nr. 26 des Armee-Verordnungs-Blattes pro 1878 betreffs der
vorerwähnten Nachweisung bekannt gemacht worden sind, ist auf Seite 242 bei lfdr. Nr. 5 stalt
des Textes in der Rubrik „Bezeichnung der Aenderungen" zu setzen:
Karabiner-Schuhe mit Schuh- und Schlagriemen, per Reitpferd (excl. das des Roßarztes) 1.
In die Rubriken
„nlc, 20h, 3g, 4, 5, 6a und 6b“
ist einzutragen:
„35, 9, 17, 18, 35, — 35."“
In der unter dem 20. September 1879 ausgegebenen Ausrüstungs-Nachweisung sind folgende An-
gaben zu berichtigen:
1) Seite 16. In Spalte 1b unter Tit. 1V A lfdr. Nr. 1 fehlt bei Angabe der für jedes Fahr-
zeug ctatsmäßigen Achsschmierbüchsen mit Riemen die Zahl 1.
2) Seite 32. Unter Tit. VII D, 1 lfdr. Nr. 4 Spalte 4 sind 2 Zahnhobel für die 2 Divisions-
brückentrains und in Spalte 5 als Etatszahl für den Gesammtbrückentrain 3 dergleichen verzeichnet,
wogegen nur 1 Zahnhobel und wwar für den Korpsbrückentrain etatsmäßig ist.
3) Auf derselben Seire ist unter fr. Nr. Se „Hufzangen“ in der Spalte #bh die Zahl 1 nicht
ausgeworfen.
4) Desgleichen ist in der Spalte 1d hinter lfor. Nr. 22
3 Kolonnen-Pferde-Arzuei-Kasten C/73 das Gewicht pro Stück mit 37,90“ anstatt 37,00 und
4 Eskadron-Pferde-Arznei-Kasien C/73 mit 32,600 anstatt 32,40
ausgeworfen.
5) Seite 40. Unter Tit. VII G lfdr. Nr. 1 stehen in Spalte 1c 2 Bentel von Leinwand anstal!
der ctatsmäßigen 3 Stück verzeichnet.
6) Auf Seite 46 Zeile 11 von oben ist das Gewicht von 2 Schneidemessern auf 1,80 kg anstatt
1,00 kg angegeben.
. In allen Exemplaren der Ausrüstungs-Nachweisung ist beim Tit. VII Fa lfor. Nr. 13 „Leimtiegel“
in Spalte le die Zahl 4 in 3 umzuändern.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Verdy. eyer.
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No. 84. 4. 80. Ing.
Beförderung der zur Ausbildung als Zahlmeister-Aspiranten kommandirten Unteroffiziere im Marsch
oder Militär-Transport.
Berlin, den 6. April 1880.
Die zur Ausbildung als Zahlmeister-Aspiranten kommandirten Unterossizicre sind bei der Rückkehr zum
Truppentheil nach bestandener Prüfung ebenso zu befördern, wie bei dem Antritt ihres Kommandos zur Aus-
bilodung. (Ziffer IV des Erlasses vom 27. Juli 1879, A.-V.-Bl. S. 171). Dieselben haben daher auch für
die Rückkehr zum Trunpentheil Rcisekosten und Tagegelder nicht zu empfangen. Diese Gebührnisse slehen
denselben vielmehr erst von dem Zeilpunkte ab zu, an welchem der Truppentheil ihre Notirung in der bei
dem General-Kommande zu führenden Liste der Zahlmeister-Aspiranten im militärischen Instanzenwege beantragl.
Wo bisher anders verfahren worden, hat es dabei sein Bewenden.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 616. 3. M. O. D. 3 v. Hartrott. Kühne.