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Nr. 94.
Druckfehlerberichtigung und sonstige Abäudernugen der Ausrustungs-Nachweisung der Brückentrains
eines Armee-Korps.
Berlin, den 5. April 1880.
A. In den Aenderungen, welche durch Nr. 26 des Armee-Verordnungs-Blattes pro 1878 betreffs der
vorerwähnten Nachweisung bekannt gemacht worden sind, ist auf Seite 242 bei lfdr. Nr. 5 statt
des Textes in der Rubrik „Bezeichnung der Aenderungen“ zu setzen:
Karabiner-Schuhe mit Schuh= und Schlagriemen, per Reitpferd (excl. das des Roßarztes) 1.
In die Rubriken
„, 2h, 3g, 4, 5, 6a und 6b“
ist einzutragen:
„35, 9, 17, 18, 35, — 35.“"
B. In der unter dem 20. September 1879 ausgegebenen Ausrüstungs-Nachweisung sind folgende An-
gaben zu berichtigen:
1) Seite 16. In Spalte 1b unter Tit. IV A lfdr. Nr. 1 fehlt bei Angabe der für jedes Fahr-
zeug etatsmäßigen Achsschmierbüchsen mit Riemen die Zahl 1.
2) Seite 32. Uhter Tit. VII D, 1 lfdr. Nr. 4 Spalte 4 sind 2 Zahnhobel für die 2 Didisions-
brückentrains und in Spalte 5 als Etatszahl für den Gesammtbrückentrain 3 dergleichen verzeichnet,
wogegen nur 1 Zahnhobel und zwar für den Korpsbrückentrain etatsmäßig ist.
3) Auf derselben Seite ist unter lfdr. Nr. 8c „Hufzangen“ in der Spalte 2h die Zahl 1 nicht
ausgeworfen.
4) Desgleichen ist in der Spalte 1d hinter lfor. Nr. 22
3 Kolonnen--Pferde-Arznei-Kasten C/73 das Gewicht pro Stück mit 37,90“ anstatt 37,00 und
4 Eskadron-Pferde-Arznei-Kasten C/73 mit 32,600 anstatt 32,40 «
ausgeworfen.
5) Seite 40. Unter Tit. VII G lfdr. Nr. 1 stehen in Spalte 1c 2 Beutel von Leinwand anstatt
der etatsmäßigen 3 Stück verzeichnet. «
6) Auf Seite 46 Zeile 11 von oben ist das Gewicht von 2 Schneidemessern auf 1,80 kg anstatt
1,00 kg angegeben.
C. In allen Exemplaren der Ansrüstungs-Nachweisung ist beim Tit. VII Fa lfdr. Nr. 13 „Leimtiegel“
in Spalte le die Zahl 4 in 3 umzuändern.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Verdy. Moyer.
No. 84. 4. 80. Ing.
Nr. 95.
Beförderung der zur Ausbildung als Zahlmeister-Aspiranten kommandirten Unteroffiziere im Marsch
oder Militär--Transport.
Berlin, den 6. April 1880.
Die zur Ausbildung als Zahlmeister-Aspiranten kommandirten Unteroffiziere sind bei der Rückkehr zum
Truppentheil nach bestandener Prüfung ebenso zu befördern, wie bei dem Antritt ihres Kommandos zur Aus-
bildung. (Ziffer IV des Erlasses vom 27. Juli 1879, A.-V.-Bl. S. 171). Dieselben haben daher auch für
die Rückkehr zum Truppentheil Reisekosten und Tagegelder nicht zu empfangen. Diese Gebührnisse stehen
denselben vielmehr erst von dem Zeitpunkte ab zu, an welchem der Truppentheil ihre Notirung in der bei
dem General-Kommando zu führenden Liste der Zahlmeister-Aspiranten im militärischen Instanzenwege beantragt.
Wo bisher anders verfahren worden, hat es dabei sein Bewenden.
Kriegs-Ministerium; Militär -Oekonomie-Departement.
No. 616. 3. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne.