Berlin, den 11. April 1880.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenniniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 106/4. A. 2. v. Kameke.
Nr. 98.
Disziplinar-Strafbefugnisse des Kommandeurs der Leib-Gendarmerie.
Ich bestimme, daß dem Kommandeur der Leib-Gendarmerie innerhalb seines Befehlsbereichs die Disziplinar-
Strafgewalt eines Regiments-Kommandeurs zusteht und beauftrage das Kriegs-Ministerium, hiernach das
Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 1. April 1880. ,
Wilhelm.
vr. Kameke.
Berlin, den 7. April 1880.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 105. 4. A. 2. v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerinm.
Nr. 99.
Dislokation des 2. Bataillons 2. Badischen Grenadier-Regiments Kaiser Wilhelm Nr. 110 und des
Füsilier-Bataillons 3. Vadischen Infankerie-Regiments Nr. 111.
Berlin, den 9. April 1880.
Mitelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 1. d. Mts. ist bestimmt worden, daß gleichzeitig mit der durch
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 23. November 1871 angeordneten Verlegung des 2. Bataillons 2. Badischen
Grenadier-Regiments Kaiser Wilhelm Nr. 110 von Durlach nach Heidelberg, welche zum Frühjahr 1881
zu Tllolgen batt das Füsilier-Bataillon 3. Badischen Infanterie-Regiments Nr. 111 von Nastat nach Durlach
zu dislociren ist.
Dies wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 143. 4. A. 1. v. Kamele.
Nr. 100.
Offizierburschen der Kriegsschulen.
Berlin, den 7. April 1880.
IZn denjenigen Offizieren der Kriegsschulen, welche nach alinen 3 des §. 6, II. Abschnitts der Instruktion,
betressend den Garnisondieust, vom 9. Juni 1870 die Burschen von ihren Truppentheilen zu erhalten haben,
sind auch die Direltoren derselben zu rechnen, infoweit sie nicht à la suite des Generalstabes stehen.
Gleichzeitig wird hierbei bemerkt, wie die zu den Ofsizieren 2c. der Kriegsschulen kommandirten
Burschen zu denjenigen Mannschaften gehören, über deren Disziplinar= 2c. Verhältnisse der §. 4 der Be-
stimmungen über Organisation und Dienstetrie der Kriegsschulen vom 27. Februar 1873 (Beilage zu Nr. 7 des
A.-V.-Bl. pro 1873) das Erforderliche enthält.
Kriegs-Ministerium.
No. 40. 3. A. 1. v. Kameke.