Berlin, den 11. April 1880.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenniniß der Armce gebrocht.
Kriegs-Ministerium. "
No. 106/4. A. 2. v. Kameke.
Nr. 98.
Disziplinar-Strafbefugnisse des Kommandeurs der Leib-Gendarmerie.
I% bestimme, daß dem Kommandeur der Leib-Gendarmerie innerhalb seines Befehlsbereichs die Disziplinar-
Strafgewalt eines Regiments-Kommandeurs zusteht und beauftrage das Kriegs-Ministerium, hiernach das
Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 1. April 1880. "
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kamelke.
Berlin, den 7. April 1880.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird zur Kenntniß der Armee gebracht. v
Kriegs-Ministerium.
No. 105. 4. A. 2. v. Kameke.
Nr. 99.
Dislokation des 2. Bataillons 2. Badischen- Grenadier-Regiments Kaiser Wilhelm Nr. 110 und des
Füfllier-Bataillons 3. Badischen Infanterie-Regiments Nr. 111.
Berlin, den 9. April 1880.
Mitel Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 1. d. Mts. ist bestimmt worden, daß gleichzeitig mit der burch
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 23. November 1871 angeordneten Verlegung des 2. Bataillons 2. Badischen
Grenadier-Regiments Kaiser Wilhelm Nr. 110 von Durlach nach Heidelberg, welche F Frühfahr 1881
zu erlolgen gat das Füsilier-Bataillon 3. Badischen Infanterie-Regiments Nr. 111 von Rastatt nach Durlach
zu dislociren ist.
Dies wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 143. 4. A. 1. v. Kameke.
Nr. 100.
Offizierburschen der Kriegsschulen.
Berlin, den 7. April 1880.
Zu denjenigen Offizieren der Kriegsschulen, welche nach alinea 3 des §. 6, II. Abschnitts der Instruktion,
betreffend den Garnisondienst, vom 9. Juni 1870 die Burschen von ihren Truppentheilen zu erhalten haben,
sind auch die Direktoren derselben zu rechnen, insoweit sie nicht à la suite des Generalstabes stehen.
Gleichzeitig wird hierbei bemerkt, wie die zu den Offizieren 2c. der Keicgeschulen kommandirten-
Burschen zu denjenigen Mannschaften gehören, über deren Disziplinar= 2c. Berhältnisse der §. 4 der Be-
imenunen über Organisation und Dienstbetrieb der Kriegsschulen vom 27. Februar 1873 (Beilage zu Nr. 7 des
.H„V.-Bl. pro 1873) das Erforderliche enthält.
Kriegs-Ministerium.
No. 404. 3. A. 1. v. Kameke.