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Nr. 101.
Verordnung, betreffend das Regulativ über Ausbildung, Prüfung und Anstellung für die unteren Stellen
des Forstdienstes, in Verbindung mit dem Militärdienst im Jägerkorps vom 15. Februar 1879.
Die im §. 17 des Regulalivs über Ausbildung, Prüfung und Anstellung für die unteren Stellen des Forst-
dienstes in Verbindung mit dem Militärdienste im Jägerkorps vom 15. Februar 1879 enthaltene Bezeichnung
der für vie Jäger der Klasse A im vierten Dienstjahre zulässigen zeitweisen Beurlaubung behufs Verwendung
im Forstschutzvienste als „Beurlaubung zur Dispesition“ hat zu Zweifeln Anlaß gegeben, ob die Jäger während
dieser Beurlaubung im Sinne des F. 56 des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 als „zum lanbeen.
stande“ gehörig zu betrachten seien oder nicht.
Da die Beurlaubung nur auf bestimmte Frist mit der unbedingten Verpflichtung nach Ablauf dieser
Frist zum Truppentheil zurückzukehren erfolgt, so gehören die zur Verwendung im Forstvienste zeitweise beurlaubten
Jäger nicht zu den im §. 56 unter 4 bezeichneten „zur Disposition der Truppentheile“ beurlaubten Mannschaften.
Zur Beseitigung etwaiger Zweifel wird daher bestimmt,
daß im §. 17 des Regulativo vom 15. Februar 1879 im 1. und 2. Satze die Worte: „Zur
Disposition“ zu streichen und die Inhaltsangabe am Rande abzuändern ist in „Beurlaubung zur
Verwendung im Forsldienste“.
Berlin, den 3. Februar 1880.
Der Kriegs-Minister. Der Minister für Landwirthschaft, Domainen und Forsten.
v. Kameke. Lucius.
Berlin, den 8. April 1880.
Vorstehende Verordnung wird hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß mit diesseitiger
Uebereinstimmung und in gleicher Weise das entsprechende Regulaliv für Elsaß-Lolheingen durch den Kaiser-
lichen Statthaller in Elsaß-Lolhringen unterm 31. v. Mts. abgeändert worden ist, sowie daß die diesseits
angeordnete Streichung des zweiten Absatzes in F. 16, 2 der Landwehr-Ordnung (vergl. Nachtrag zur Heer-
Ordnung für 1879 A.-V.-Bl. für 1880 Nr. 3) durch diese Verordnung bedingt war.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 207. 4. 80. A. 1.
Nr. 102.
eld-Magazin-Dienst--Ordnung.
Berlin, den 16. April 1880.
Miteeln Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 5. Februar d. Is. ist unter Aufhebung der Dienst-Ordnung für
die Feld-Proviantämter vom 14. Juni 1859 und aller zu letzterer später ergangenen Bestimmungen eine neue
Dienst. Ordnung für die Feld-Magazin-Verwaltungen genehmigt worden.
Den Königlichen General-Kommandos 2c. werden sowohl die für dieselben bezw. die untergebenen
Behörden 2c. bestimmten Exemplare der Dienst-Ordnung, als auch der von
Beilage 3. — Dienst-Anweisung für die Feld-Backmeister, —
. 4. — Dienst-Anweisung für die Oberbäcker, —
5.- "Ür Bäcker, —
l 6. —. O" - Oberschlächter und die Schlächter, —
7. — = - o Feld-Magazin-Aufseher — und
II. — Auleitung zur Herstellung von Feld-Backofen —
gefertigten Separatabdrücke zur weiteren Vertheilung unter Umschlag ugehen,
Die Feld-Magazin-Dienst-Ordnung ist von . Stankiewicz' Buchdruckerei hierselbst — Beuthstraße 5 —
für 2 „K. käuflich zu beziehen.
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Kriegs-Ministerium.
No. 537. 4. M. O. D. 2. v. Kameke.