Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

107 — 
Nr. 101. 
Verordnung, betreffend das Regulativ über Ausbildung, Prüfung und Anstellung für die unteren Stellen 
des Forstdienstes, in Verbindung mit dem Militärdienst im Jägerkorps vom 15. Februar 1879. 
Die im §. 17 des Regulalivs über Ausbildung, Prüfung und Anstellung für die unteren Stellen des Forst- 
dienstes in Verbindung mit dem Militärdienste im Jägerkorps vom 15. Februar 1879 enthaltene Bezeichnung 
der für vie Jäger der Klasse A im vierten Dienstjahre zulässigen zeitweisen Beurlaubung behufs Verwendung 
im Forstschutzvienste als „Beurlaubung zur Dispesition“ hat zu Zweifeln Anlaß gegeben, ob die Jäger während 
dieser Beurlaubung im Sinne des F. 56 des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 als „zum lanbeen. 
stande“ gehörig zu betrachten seien oder nicht. 
Da die Beurlaubung nur auf bestimmte Frist mit der unbedingten Verpflichtung nach Ablauf dieser 
Frist zum Truppentheil zurückzukehren erfolgt, so gehören die zur Verwendung im Forstvienste zeitweise beurlaubten 
Jäger nicht zu den im §. 56 unter 4 bezeichneten „zur Disposition der Truppentheile“ beurlaubten Mannschaften. 
Zur Beseitigung etwaiger Zweifel wird daher bestimmt, 
daß im §. 17 des Regulativo vom 15. Februar 1879 im 1. und 2. Satze die Worte: „Zur 
Disposition“ zu streichen und die Inhaltsangabe am Rande abzuändern ist in „Beurlaubung zur 
Verwendung im Forsldienste“. 
Berlin, den 3. Februar 1880. 
Der Kriegs-Minister. Der Minister für Landwirthschaft, Domainen und Forsten. 
v. Kameke. Lucius. 
Berlin, den 8. April 1880. 
Vorstehende Verordnung wird hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß mit diesseitiger 
Uebereinstimmung und in gleicher Weise das entsprechende Regulaliv für Elsaß-Lolheingen durch den Kaiser- 
lichen Statthaller in Elsaß-Lolhringen unterm 31. v. Mts. abgeändert worden ist, sowie daß die diesseits 
angeordnete Streichung des zweiten Absatzes in F. 16, 2 der Landwehr-Ordnung (vergl. Nachtrag zur Heer- 
Ordnung für 1879 A.-V.-Bl. für 1880 Nr. 3) durch diese Verordnung bedingt war. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 207. 4. 80. A. 1. 
Nr. 102. 
eld-Magazin-Dienst--Ordnung. 
Berlin, den 16. April 1880. 
Miteeln Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 5. Februar d. Is. ist unter Aufhebung der Dienst-Ordnung für 
die Feld-Proviantämter vom 14. Juni 1859 und aller zu letzterer später ergangenen Bestimmungen eine neue 
Dienst. Ordnung für die Feld-Magazin-Verwaltungen genehmigt worden. 
Den Königlichen General-Kommandos 2c. werden sowohl die für dieselben bezw. die untergebenen 
Behörden 2c. bestimmten Exemplare der Dienst-Ordnung, als auch der von 
Beilage 3. — Dienst-Anweisung für die Feld-Backmeister, — 
. 4. — Dienst-Anweisung für die Oberbäcker, — 
5.- "Ür Bäcker, — 
l 6. —. O" - Oberschlächter und die Schlächter, — 
7. — = - o Feld-Magazin-Aufseher — und 
II. — Auleitung zur Herstellung von Feld-Backofen — 
gefertigten Separatabdrücke zur weiteren Vertheilung unter Umschlag ugehen, 
Die Feld-Magazin-Dienst-Ordnung ist von . Stankiewicz' Buchdruckerei hierselbst — Beuthstraße 5 — 
für 2 „K. käuflich zu beziehen. 
à#- 
  
Kriegs-Ministerium. 
No. 537. 4. M. O. D. 2. v. Kameke.
	        
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