Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Armee-Verordnunge-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
14. Jahrgang. Berlin, den 18. Januar 1860. Nr. 1. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
  
  
  
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 — berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
  
Nr. 1. 
Raugverhältuisse der Militär-Justiz-Beamten. 
Aut## Mir gehaltenen Vortrag will Ich, in Erweiterung Meiner Ordres vom 30. Mai 1871 und 
20. März 1873, hierdurch genehmigen, daß fortan von der Gesammtzahl der Divisions-, Gouvernements- 
und Garnison-Auditeure ein Drittheil mit einem mindestens zwölfjährigen richterlichen Dienstalter zur Ver- 
leihung des Ranges der Räthe vierter Klasse mit der Befugniß, die Uniform und die Abzeichen der Korps- 
Auditeure zu tragen, in Vorschlag gebracht werden darf. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere 
zu veranlassen. 
Berlin, den 18. Dezember 1879. . 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 31. Dezember 1879. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 691. 12. 79. A2. v. Kameke. 
Nr. 2. 
Gestellung der Rekruten zu den allgemeinen Einstellungsterminen. 
Berlin, den 30. Dezember 1879. 
Das Kriegs-Ministerium nimmt Veranlassung, im Anschluß an die Bestimmungen des §. 11 der Rekrutirungs- 
Ordnung auszusprechen, wie es sich aus naheliegenden militärischen Gründen nur empfiehlt, bei Regelung der 
Rekrutentransporte soweit als angängig auch darauf zu rücksichtigen, daß die Rekruten möglichst bis zur 
Mittagszeit des Einstellungstages in den Stabsquartieren der Regimenter oder selbstständigen Bataillone, 
beziehungsweise in dem durch das zuständige General-Kommando festgestellten Ablieferungsort eintreffen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 458. 12. A. 1. v. Kameke. 
Nr. 3. 
Marschverpflegungs-Bergütung für 1880. 
Berlin, den 30. Dezember 1879. 
  
  
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu
	        
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