Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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V. Herzogthum Braunschweig. VII. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Die landwirthschafiiche Schule Marienberg zu Die Privatanstalt des Dr. T. A. Bieber zu- 
elmste Hamburg. 
VI. Herzogthum Sachsen-Altenburg. 
Die Lehr= und Exzichungs-Anstalt des Dr. Sieg- 
fried Schaffner zu Gumperda bei Kahla. 
  
Berlin, den 1. April 1880. 
Vorstehende Bekanntmachungen werden hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Verdy. v. Wittich. 
No. 1047. 3. 80. A. 1. 
Nr. 104. 
Miethsentschädigung für servisberechtigte Beamte bei Versetzungen. 
Berlin, den 12. April 1880. 
In Bezug auf den Zeitpunkt, von welchem ab den servisberechtigten Beamten bei Versetzungen die Mieths- 
entschädigung nach dem wirklichen Miethszins zu gewähren ist, bemerkt das Kriegs-Ministerium im Anschluß 
an den Erlaß vom 18. Juli 1876 (Seite 34 des 1. Nachtrages zum Servis-Reglement) Folgendes: 
1) Nach §. 10 der Allerhöchsten Verorenung vom 21. Juni 1875, betreffend die Tagegelder, Fuhrkosten 
und Umzugskosten der Neichsbeamten (Armee-Verordnungs-Blatt Scite 144), ist allgemein den etats- 
mäßig angestellten Neichsbeamten der Miethszins, welchen der Versetzte auf die Zeit von dem Ver- 
lassen des bisherigen Aufenthaltsortes bis zur Auflösung des Micthsverhältnisses hat aufwenden 
müssen, jedoch längstens auf 9 Monate, zu vergüten. 
Den versetzten servisberechtigten Militärbeamten steht demnach von diesem Zeitpunkt ab ebenfalls 
der Anspruch auf Ersatz des wirklichen Miethszinses zu. 
Da aber 
) grundsätzlich neben dem Servise eine Miethsentschädigung für ein und dieselbe Garnison nicht 
liquide ist, so hat die Serviszahlung nur bis zu dem Tage stattzufinden, mit welchem der Versetzte 
in den Genuß der Mietheentschädigung tritt. 
Die §§. 24 und 26 des Servis-Reglements sind dem entsprechend hinsichtlich der versetzten servis- 
berechtigten Beamten modifizirt. 
3) Wo in dem Falle des Passus 3 des vorerwähnten Erlasses vom 18. Juli 1876 die Miethsentschädigung 
mit Bewillung des Militär-Oekonomie-Departements im Anschluß an ein vorangegangenes Kommando 
zahlbar wird, ist der wirkliche Miethszins von dem nächsten Tage ab zu gewähren, an welchem die 
die Versetzung anordnende Verfügung bei der bisherigen Behörde des Versetzten bekannt geworden ist. 
Etwaige nachträgliche Ansprüche der seit dem 15. Juli 1875 versetzten Beamten auf Grund 
des gegenwärtigen Ertafees können befriedigt werden. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
S— 
No. 1181. 12. M. O. D 4. 
Nr. 105. 
Eröffnung der Eisenbahn Crossen—Eisenberg. 
Berlin, den 5. April 1880. 
Die Eisenbahn zwischen Crossen, Regierungs-Bezirk Merseburg, und Eisenberg in Sachsen-Altenburg ist am 
1. April d. Is. eröffnet worden. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 124. 4. 80. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne.
	        
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