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Nr. 106.
Berichtigung des Verzeichnisses der für die Lieferungsverbände der Bmüesstaaten festgestellten
Vergütungssätze für Vorspann.
Berlin, den 9. April 1880.
Im Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 3 pro 1880 — Seite 20 — Zeile 11 von oben muß es statt Homburg
heißen: „Homberg“.
Kriegs-Ministerium; Militär -Oekonomie-Departement.
No. 445. 3. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne
Nr. 107.
Benutzung des Oderthor, und des Stadt-Bahnhofes in Breslau als Anfangs- bezw. End. Station bei
Beförderung von Kommandos von und nach Breslau auf der Rechten dereser.Elsenbahn.
Berlin, den 11. April 1880.
Bei der Beförderung von Kommandos und einzelnen Militärpersonen von und nach Breslau auf der Rechten
Oderufer-Eisenbahn hat für diejenigen Kommandos und einzeln kommandirten Mannschaften, welche in
Breslau verbleiben beziehungsweise dortselbst übernachten, und *iln solche, welche von Breslau abfahren, all-
emein der Oderthor-Bahnhof als End= beziehungsweise Anfangs-Station zu dienen. Dagegen dürfen diejenigen
ommandos und einzeln kommandirten Mannschaften, welche auf ihrer Tour von auswärts Breslau nur
passiren müssen, die Rechte Oderufer-Eisenbahn bis zum Stadt-Bahnhofe benutzen. Es ist daher für die Folge
in den auszustellenden bezüglichen Reauisitionsscheinen der von den Kommandos 2c. als End= beziehungsweise
Anfangs-Station zu benutzende Bahnhof speziell anzugeben.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 605. 3. 30. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne.
Nr. 108.
Berichtigung der Loosnummern- 2c. Tabelle für 1879.
Berlin, den 14. April 1880.
Nach einer Mittheilung des Köniplichen General Kommandos 14. Armee-Korps vom 9. d. M. ist im Jahre
1879 die Abschlußnummer des Jahrgangs 1857 im Mushehungsbezirt Eberbach auf Nr. 52 hinaufgerückt.
Behufs Berichtigung der auf Grund des §. 57, 3 letzten Absatz der Ersatz-Ordnung diesseits zu-
sammengestellten und veröffentlichten tabellarischen Uebersicht wird Vorstehendes hierdurch bekannt gemacht.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
. v. Verdy. v. Wittich
422. 4. 30. AA.
Nr. 109.
Ergänzung der §§. 59, 3 und 61 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden.
Berlin, den 15. April 1880.
J Gemäßheit der Festsetzungen des Reichshaushalts-Etats werden die 8§. 59, 3 und 61 des Geldverpflegungs-
eglements für das Preußische Heer im Frieden dahin ergänzt, daß der Kommandeur des Lehr-Infanterie-
Bataillons das beim 1. Garde-Regiment z. F. für Stabsoffiziere etatsmäßige Tisch= und Kleiderzuschuß-Geld
zu empfangen hat.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
3.
No. 367. 3. 80. M. O. D. v. Hartrott.