Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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. 14. 
Die zum einjährig freiwilligen Dienst t ten haben die Verpflichtung, sich spätestens zum 
1. Oklober desjenigen Jahres, in welchem sie das 23. hebenssahr vollenden, zum Dienstantritt zu melden. 
Ausnahmsweise kann ihnen über diesen Zeitpunkt hinaus Aufschub gewährt werden. Bei ausbrechendem 
Kriege müssen sich alle zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, welche bereits in das militärpflichtige 
Alter eingetreten sind, auf öffentliche Aufforderung sofort zum Heercsdienst stellen. 
Wer die rechtzeitige Meldung zum Dienstantritt versäumt, verliert die Berechtigung zum einjährig- 
freiwilligen Dienst; nach Befinden der Ersatzbehörde kann ihm die Berechtigung wieder verliehen werden. 
Ein Gesetz wird die Vorbedingungen regeln, welche zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigen. 
Zur Annahme Einjährig-Freiwilliger sind die Truppen der Feld-Artillerie und des Trains in Orten, 
wo außerdem Truppen zu Fuß garnisoniren, nur insoweit verpflichtet, als die Zahl von vier Einjährig-Freiwilligen 
bei jeder Batterie und Kompagnie nicht überschritten wird. 
8. 53. 
Soldaten im aktiven Dienst können auf Ansuchen zur Verfügung der Ersatzbehörden entlassen werden, 
wenn einer der im §. 20 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Gründe nach ihrer Aushebung eingetreten ist, oder wenn 
n drzelgn Fällen besondere in diesem Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe dies recht- 
ertigen (§. 22). 
8 Üeber die Zulässigleit des Gesuchs entscheidet nach Begutachtung der Verhältnisse durch die ständigen 
Mitglieder der Ersatzkommission der kommandirende General desjenigen Armce-Korps, in welchem der Reklamirte 
seiner Dienstpflicht genügt, in Gemeinschaft mit der betreffenden (§. 30 Nr. 3c.) Landes= oder Provinzial- 
behörde seines Heimathsbezirks beziehungsweise das zuständige Kriegs-Ministerium in Gemeinschaft mit der 
obersten Zivilverwaltungsbehörde seines Heimathsbezirks. 
Die Entlassung des Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungstermine, sofern 
nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlassung nothwendig macht. 
Auf Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst besinden, haben diese Bestimmungen in 
der Negel keine Anwendung. 
. 66. 
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte Süse durch ihre Einberufung zum Militärdienst in ihren 
bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. 
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre Anciennetät, sowie alle sich 
daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum Militärdienst gewahrt. Erhalten 
dieselben Ofsizierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Zivilbesoldung angerechnet 
werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres Wohn- 
orts jedoch nur, wenn und soweit das reine Zivileinkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 
3600 K jährlich Übersteigen. 
rkach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Zivilbeamte hinsichtlich 
ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst ein- 
treten. 
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch denjenigen in ihren Zivil- 
selungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten zu Gute, welche sich Kewwg in das Heer aufnehmen 
assen. 
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen. 
Artikel III. 
Die Ausführungsbestimmungen zum Artikel I §8. 3 und 4 und zum Artikel II dieses Gesetzes erläßt 
der Kaiser. 
Artikel IV. 
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Besümmung des Bündnißvertrages vom 
23. November 1870 (Bundes--Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III l 5, in Württemberg nach näherer Bebemmng 
der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 6. Mai 1880. 
(I. 8.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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