Berlin, den 15. Mai 1880.
Vorstehendes Gesetz (Neichs-Gesetzbl. 1880. S. 103) wird hiermit zur Kenntniß der Armce gebracht.
Die Ausführungsbestimmungen zum Artikel 1 88. 3 und 4 und zum Artifel II des Gesetzes folgen nach.
Kriegs-Ministerium.
No. 441. 5. 30. A. 1. v. Kameke.
Nr. 126.
Verlegung des Stabsguartiers des 1. Bataillons (Rosenberg) 4. Oberschlesischen Landwehr-Regiments
Nr. 63 von Rosenberg nach Crenzburg und demnächstige anderweitige Benennung des beregten Bataillons.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß am 1. Oktober d. Is. das Stabsquartier des
1. Bataillons (Rosenberg) 4. Oberschlesischen Landwehr-Regiments Nr. 63 von Rosenberg nach Crenzburg
verlegt werde, und daß vom gedachten Zeilpunkte ab das genannte Bataillon die Bezeichnung 1. Bataillon
(Crenzburg) 4. Oberschlesischen Landwehr. Regiments Nr. 63 anzunehmen hat. Das Kiegs-Ministerium hat
hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 23. April 1880.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 2. Mai 1860.
Verstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenntniß gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 964. 4. 80. A. 1. v. Kameke.
Nr. 127.
Entschädigung der Offiziere des Beurlaubtenstandes für Abhaltung von Kontrol-Versammlungen.
Berlin, den 12. Mai 1880.
Jusoweit die Stellen von Landwehr-Kompagnieführern nicht besetzt sind und die ältesten Hauptleute der
Infanterie-Regimenter bezw. die in den Stellen derselben sich besindenden Stabsofsiziere zur Abhaltung von
Nontrol-Versammlungen ausnahmsweise nicht herangezogen werden können, so daß zu diesem Dienst auf
Ossiziere des Beurlaubtenstandes kurtähegriffen werden muß, erhalten die Letzteren:
a. für die außerhalb ihres Wohnortes abgehaltenen Kontrol-Versammlungen die verordnungsmäßigen
Neisekosten und Tagegelder aus Kapitel 34 der fortdauernden Ausgaben des Militär--Etats,
b. für die am eigenen Wohnort abgehaltenen Kontrol-Versammlungen eine tägliche Entschädigung
in Höhe der chargenmäßigen Tagegelder aus Kapitel 24 Titel 8, welche von dem Landwehr-
Bezirks-Kommando in die Verpflegungs-Liquidation aufzunehmen ist.
Die Bestimmung unter b findet auch auf diejenigen Orte Anwendung, welche mit dem eigent-
lichen Wohnorte des Offiziers zu einem gemeinsamen Garnisonverbande vercinigt sind.
Hätte der Offizier sich selbst zu der betreffenden Kontrol-Versammlung gestellen müssen, so wird für
Abhaltung dieser Versammlung keine Vergütung Pnihrt. Wird aber an vempacten Orte, an demselben oder
dem folgenden Tage noch eine weitere Kontrol-Versammlung von ihm abgehalten, so ist dafür die Ent-
schädigung nach b zahlbar.
% Die hierüber ergangenen früheren Bestimmungen werden aufgehoben, auch ändert sich in vorstehendem
Sinne die entsprechende Anmerkung zu dem Friedens-Verpflegungs-Etat Nr. 48.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 832. 4. 80. M. O. D. 3.
Nr. 128.
Mittheilungen über die Wiederbeschäftigung von pensionirten Beamten im unmittelbaren Staatsdienste.
E#s ist mehrfach vorgekommen, daß von Behörden, welche die Wiederbeschäftigung von pensionirten Beamten
im unmittelbaren Staatsdienste gegen Vergütung verfügt haben, unterlassen worden ist, diejenigen Stellen