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hiervon mit Benachrichtigung zu versehen, von welchen wegen eventueller Kürzung der Pension der betreffenden
Beamten das Erforderliche anzuordnen war.
Die Königliche Regierung veranlassen wir daher, in Fällen der vorbezeichneten Art derjenigen
Behärde, bei welcher der betreffende Pensionär sein Ruhegehalt zu erheben hat, eine Mittheilung über die
Art der Verwenbung desselben, den Zeitpunkt, von welchem ab ihm das neue Diensteinkommen gewährt wird,
die Höhe dieses Einkommens, sowie darüber zugehen zu lassen, ob die dauernde Beschäftigung des betreffenden
Beamten bei befriedigender Dienstführung beabsichtigt wird, oder ob es sich nur um eine vorübergehende
Beschäftigung handle; endlich solche Mittheilungen bei einer Veränderung in den für die Kürzung oder
Einziehung der Pension maßgebenden Verhältnissen des Beamten in entsprechender Weise zu ergänzen.
Berlin, den 25. März 1880
Der Minister des Innern. Der Finans Minister
Nibbeck. Meinecke.
An
die sämmtlichen Kniglichen Regierungen
und die Königliche Finanz-Direktion in Hannover.
Berlin, den 14. Mai 1880.
Verstehender Erlaß wird, behufs gleichmäßiger Beachtung im Ressort der Militär-Verwaltung,
hierdurch bekannt gemacht. !-½-
Kriegs-Ministerium.
No. 547. 4. 80. K. M. v. Kameke.
Nr.
für die
ür
Vorschrift über Artillerie-Depots.
den
Berlin, den 20. Mai 1880.
Die vorerwähnten Vorschriften sind im Druck erschienen und werden den betreffenden Kommando-Behörden 2c.
in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren unter Umschlag zugehen.
Die nachstehend aufgeführten Vorschriften treten hierdurch außer Kraft:
Vorschrift zur Verwaltung der Artillerie-Depols vom 13. September 1865.
Reglement über das Rechnungswesen der Artillerie-Depots vom 1. Oktober 1865.
Instruktion für die Regiments-Kemmandos der Festungs-Artillerie vom 13. September 1865.
Vorschrift über das Geschäftoverfahnen bei den technischen Nevisionen im Bereiche des Artillerie-
und Waffenwesens vom 1. Oktober 1865.
Vorschrift zur Verwaltung der zu den Artillerie-Depots gehörenden Laboratorien vom 25. No-
vember 1861. .
Wegen der durch die Vertheilung der neuen Vorschriften nothwendig werdenden Aenderungen des
Druckvorschriften-Etats wird das Erforderliche durch die nächsten periodischen Nachträge desselben veranlaßt
werden.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 438. 5. Art. 1.
Nr. 130.
Sommer-Fahrplan der Militär-Eisenbahn.
Berlin, den 22. Mai 1880.
Der nachstehende Sommer-Fahrplan der Militär-Eisenbahn wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebrachl.
Kriegs-Ministerium.
No. 331/5. 80. K. M. v. Kameke.