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Nr. 131.
Geschäfts. Ordnung für die Festungs-Bau-Kassen vom 11. März 1880.
Berlin, den 7. Mai 1880.
Die umgearbeitete Geschäfts-Ordnung für die Festungs-Bau-Kassen vom 11. März cr. wird den betreffenden
Kemmande= 2c. Behörden von hier aus unter Umschlag zugehen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Verdy. Moyer.
No. 771. 4. 80. Ing.
Nr. 132.
Feldpost-Dienstordnung.
n 8 Berlin, den 8. Mai 1880.
Von der Feldpest-Dienstortnung vem Jahre 1873 ist unter Berücksichtigung der im Laufe der Zeit er-
gangenen abändernden Bestimmungen ein Neu-Abrruck veranlaßt worden.
Die erforderlichen Exemplare werden den Königlichen Kommando-Behörden 2rc. zur weiteren Ver-
theilung unter Umschlag zugehen.
Bezüglich der hierdurch außer Kraft gesetzten älteren Exemplare jener Dienstordnung ist nach Maß-
gabe des kriegsministeriellen Erlasses vem 20. Juli 1875 (A.-V.-Bl. S. 160) zu verfahren.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Verdy. Ziegler.
No. 168. 5. 80. A 2.
Nr. 133.
Erlänterung zu §. 129 des Reglements über die Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden.
Berlin, den 8. Mai 1880.
Zur Behebung von Zweifeln nimmt das Departement Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß der im §. 129
des Natural-Verpslegungs-Reglements für die Truppen im Frieden, behufs Beschaffung diätetischer Gegen-
stände für kranke Dienstpferde, gestattete Empfang der Nations-Vergütigungsgelder für einzelne Rations=
hheile für kranke Offizierpferde nicht zulässig ist, die betreffenden Offiziere vielneh im Falle der
Erkrankung ihrer Pferde nach dem kriegsministeriellen Erlasse vom 25. Juni 1877 — A.-V.-Bl. von 1877,
S. 130 — berechtigt sind, das Nations-Vergütigungsgeld für die volle Ration auf die Dauer der Krankheit
nach dem Normpreise zu empfangen und hierdurch die Mittel erhalten, die Kosten für Futtersurrogate 2c. m
bestreiten und, soweit verwendbar, Fouragetheile zu beschaffen.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 288. 4. M. O. D. 2. v. Hartrott. Köllner.
Nr. 134.
Abänderungen und Nachträge zu den Exerzir Reglements für die Fuß-Artillerie und der Instruktion
ü
er die Bedienung.
Berlin, den 10. Mai 1880.
Zu den genannten Exerzir-Vorschriften für die Fuß-Artillerie sind weitere Abänderungen und Nachträge —
abgeschlossen im März 1880 — herausgegeben worden.
Di wur Ergänzung dieser Vorschriften erforderlichen Druck-Exemplare werden den betreffenden
Kommando-Behörden 2c. unter Umschlag zugehen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Verdy. v. Wittich.
No. 1125. 4. Al.