Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Nr. 135. 
Servis-Kompetenz der Dienstwohnungs-Inhaber bei Versetzungen. 
Berlin, den 11. Mai 1880. 
Ueber die Kompetenz an Servis der Dienstwohnungs-Inhaber im Falle einer Versetzung bestehen noch immer 
Unsicherheiten, zu deren Beseitigung Folgendes bemerkt wird. 
Für die bisherige Garnison verbleibt dem versetzten Dienstwohnungs-Inhaber die bis dahin zu- 
ständig gewesene Kompetenz, Kleichwie dem Selbstmiether, noch auf den Abgangsmonat unverkürzt, während 
in der neuen Garnison der Anspruch der Dienstwohnungs-Inhaber danach zu beurtheilen ist, ob daselbst 
eine Dienstwohnung disponibel ist, oder nicht. 
I. Ist eine solche disponibel, so beginnt der Anspruch auf das an Stelle des Wohnungsgeld-Zuschusses 
und in Höhe desselben kompetirende 3⅜ des Servises 
. wenn der Versetzte in der alten Garnison ebenfalls eine Dienstwohnung inne hatte und daher 
in dem Verhältniß als Dienstwohnungs-Inhaber eine Aenderung nicht eingetreten ist, vom 
1. des auf den Abgang aus der früheren Garnison folgenden Monats, 
. wenn derselbe in der alten Garnison Selbstmiether war, vom 1. desjenigen Monats ab, für 
welchen der Wohnungsgeld-Zuschuß nach Maßgabe der Verfügung vom 22. Oktober 1875 nicht 
mehr zur Ausgabe gelangt. 
Das weitere ½ des Servises ist in beiden Fällen nach Vorschrift des §. 25 des Servis- 
Reglements zahlbar. 
Ist dagegen in der neuen Garnison eine Dienstwohnung nicht disponibel, dann findet für den 
Beginn der Zahlung des vollen Servises der vorberegte §. 25 ebenfalls Anwendung, und bleibt 
daneben der Wohnungsgeld--Zuschuß mit dem 1. des M#cs des Garnison-Wcchsels zu gewähren. 
Für die Höhe des Wehnnngsgeld. uschusses ist in jedem Falle die Stelle, aus welcher das Gehalt 
bezogen wird, maßgebend. (ekr. Verfügung vom 22. Oktober 1875. A.-V.-Bl. Nr. 22.) 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 474. 3. M. O. D. 4. v. Hartrott. Sandkuhl. 
Nr. 136. 
Nachtrag zum Verzeichniß der höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die 
htrag #Pissenschckeline Besähignn für den einjährig-freiwilligen Miltzärdia#t beshüßgt sind. 
Ee wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Städtische Gewerbeschule zu Frankfurt a. M. (Ver- 
zeichniß vom 24. März 1880, unter C. u. bb. I. 2.) aufgelöst und somit die derselben zuerkannte Berechtigung 
zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär= 
dienst erloschen ist. 
Berlin, den 29. April 1880. 
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Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
Berlin, den 12. Mai 1880. 
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerimmn; Allgemeines Kriegs-Departement. 
No. 336. 5. 90. Al. v. Verdy. v. Wittich. 
Nr. 137. 
Abschlußnummer im Anshebungs-Bezirk Hammelburg für 1879. 
Berlin, den 14. Mai 1880. 
Nach einer Mittheilung des Königlich Bayerischen Kriegs-Ministeriums vom 8. d. Mts. beträgt die Abschluß- 
nummer im Aushebungs-Bezirk Hammelburg für das Jahr 1879 nicht 139, sondern 159. 
Behufs Berichtigung der auf Grund des §. 57, 3 letzten Absatz, der Ersatz Ordnung, diesseits zu- 
sammengestellten und veröffentlichten tabellarischen Uebersicht wird Vorstehendes hierdurch bekannt gemacht. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v 
No. 346/5. 80. A. 1. Berdy. v. Wittich.
	        
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