Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Nr. 138. 
Gebührnisse auf Urlaub erkrankter Mannschaften. 
Berlin, den 14. Mai 1880. 
Auf Urlaub erkrankte Mannschaften dürfen — entsprechend der Festsetzung in 8. 34, Ziffer 8, des Geld- 
verpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden, gemäß welcher dieselben vom Tage der Erkrankung 
ab nicht als beurlaubt, sondern als krank zu behandeln sind — für die Zeit ihres Krankseins, wenn ihnen 
nach Maßgabe der Bestimmungen in gedachtem Paragraphen Löhnung bewilligt werden kann und bewilligt 
ist, neben der letzteren auch die N lverpflegungs-Gebührnisse (der extraordinäre Verpflegungszuschuß nach 
dem Satze des Aufenthaltsortes, oder wenn sich daselbst leine Garnison befindet, nach dem Satze des zunächst 
belegenen Garnisonortes — §. 12 des Reglements über die Naturalverpflegung der Truppen im Frieden —) 
sowie der Servis des Aufenthaltsortes nach den für Natnralquartier- Jnhaber giltigen Grundsätzen gewährt 
werden, falls sie für ihre Verpflegung bezw. für ihr Unterkommen selbst sorgen. 
Ob bezw. wie lange die Behandlung solcher Mannschaften im Revier erfolgen darf, bleibt dem pflicht- 
mäßigen Ermessen der Truppenbefehlshaber Überlassen. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 1011/4. M. 0. D. 2. v. Hartrott. Koellner. 
Nr. 139. 
Eröffnung der Eisenbahnstrecke Peiskretscham—Borsigwerk. · 
Berlin, den 14. Mai 1880. 
Die Eisenbahn zwischen Oppeln und Borsigwerk ist am 15. Mai d. Is. auf der Schlußstrecke Peiskretscham— 
Borsigwerk eröffnet worden. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 330. 5. 80. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne. 
Nr. 140. 
Beförderung der behufs Verpassens künstlicher Glieder einbeorderten Invaliden auf Eisenbahnen. 
Berlin, den 14. Mai 1880. 
Nach einer Mittheilung des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 10. v. Mts. sind die Königlichen 
Eisenbahn-Direktienen angewicsen worden, für die Beförderung der behufs Verpassens künstlicher Glierer 
einbeorderten sowie der zum Kurgebrauch einberufenen und nach den Badeorten entsendeten Invaliden auf 
den Eisenbahnen den im §. 7 ad 10. des Reglements für die Beförverung von Truppen und Armeebedürfnissen 
auf den Staatsbahnen 2c. vom Jahre 1870 bezeichneten Satz von 10 pro Person und Meile zu liquidiren. 
Zu diesem Zweck sind den betreffenden Invaliden für die vorbezeichneten Reisen Eisenbahn-Requisitions- 
scheine mutzugeben. 
Kriegs-Ministerium; Departement für das Invaliden-Wesen. 
v. Tilly. Wischhusen. 
No. 727/8. D. s. I. b. 
Nr. 141. 
Reise- und Umzugs-Gebührnisse der Unterärzte. 
Berlin, den 17. Mai 1880. 
1) Einjährig-freiwilige Aerzte, sowie Zöglinge der militärärztlichen Bildungsanstalten *) erhalten bei 
Versetzungen infolge ihrer Beförderung zum Unterarzt Reisekosten und Tagegelder, dagegen keine 
*) Ziffer 1 findet auch Anwendung auf die als Unterärzte in der Armee angestellten und gleichzeitig dem 
hiesigen chirurgischen Friedrich-Wilhelms-Institut behuss Ablegung der Staatsprüfung attachirten ehemaligen Zöglinge 
der militärärztlichen Bildungsanstalten für die nach Ablauf der Prüfungs-Periode auszuführende Reise zu ihrem Truppen- 
theil (Verfügung vom 4. April 1874 A.-V.-Bl. S. 74). 
on Wiedercinziehung der in diesen Fällen bisher etwa bereits gezahlten Umzugskosten-Vergütung wird Ab- 
stand genommen.
	        
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