Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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g. 2. 
Servisberechtigte Militärbeamte, welche mit Truppentheilen oder den Stäben der höheren Truppen- 
befehlshaber sich auf dem Marsche oder in Kantonnirungen befinden, erhalten als Entschädigung-zur Bestreitung 
der Mehrkosten des Aufenthalts außerhalb der Garnison an Stelle der Tagegelder neben dem Naturalquartier 
die Kommandozulage nach Maßgabe der darüber erlassenen näheren Festsetzungen. 
In gleicher Weise werden auch diejenigen servisberechtigten Militärbeamten entschädigt, welche nicht 
im Anschluß an Truppentheile oder die Stäbe der höheren Truppenbefehlshaber bei Uebungen oder Truppen- 
Usammenziehungen mit der Wahrnehmung des Administrationsdienstes bezw. mit der Beaufsichtigung oder 
Verwaltung von Magazinen, Lazarethen oder sonst ihnen unterstellten Anstalten beauftragt werden. 
Beziehen servisberechtigte Beamte keine Fourageration, so erhalten sie, mit Ansnahme der Unter- 
beamten, neben der Kommandozulage zu ihrer Beförderung, sofern ihnen zu ihrem Fortkommen ein Fuhrwerk 
oder Dienstpferd nicht gestellt worden oder ihre Beförderung nicht im Militärtransport stattfindet, die im 
§. 4 Unserer Verordnung vom 21. Juni 1875 festgesetzten Fuhrkosten. 
In Fällen, in denen die tellung von Vorspann gefordert werden darf, wird den Berechtigten, 
sofern sie sich die Trausportmittel selbst beschafft haben, die Geldvergltung dafür nach Maßgabe der in 
dieser Beziehung von der obersten Militärverwallungsbehörde des Kontingents gegebenen besonderen Be- 
stimmungen gewährt. 
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf die nicht servisberechtigten Beamten der Militärverwaltung 
Anwendung, jedoch erhalten dicseiben an Stelle der Kommandozulage und des Naturalquartiers die ver- 
ordnungsmäßigen Tagegelder. 
F. 3. 
Für Dienstgänge nach Anstalten, welche zu den Garnisoneinrichtungen des Wehnortes (Garnison, 
Garnisonverband) oder des Kommandoortes der Beamten gehören, aber außerhalb drseelben belegen sind, 
bezw. für Dienstzänge nach Anstalten, deren Beaufsichtigung oder Verwaltung ihnen besonders Übertragen 
ist, werden den Beamten der Militärverwaltung weder Tagegelder noch Fuhrkosten gewährt. 
Beträgt die Entfernung von der Grenze des Wohnortes (Garnison, Garnisonverband) oder des 
Kommandoortes zu den gedachten Anstalten fünf Kilometer oder mehr, oder beträgt bei Wegen nach mehreren 
solchen Anstalten, die an einem Tage unmittelbar nach einander zurückzulegende Enifernung zehn Kilometer 
oder mehr, so werden den nicht rationsberechtigten Beamten die etwaigen durch Annahme eines Fuhrwerks 
oder Reitpferdes entstandenen Auslagen in den Grenzen der verordnungsmäßigen Fuhrkosten und außerdem 
sonstige nothwendige Unkosten, wie Brücken= oder Fährgeld, erstattet. 
Nach gleichen Grundsätzen sind auch diejenigen Dienstgänge zu vergüten, welche von Beamten bei 
Dienstreisen vom Orte der Bestimmung aus nach den zu demselben gehörenden Garnisonanstalten oder nach 
sonstigen ihrem Wirkungskreis zntersielleen Anstalten gemacht werden. 
Die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents ist ermächligt, den nicht rationsberechtigten 
Beamten für Dienstgänge nach Garnisonanstalten des Wohnortes oder des Kommandoortes, sowie nach den 
ihnen sonst unterstellten Anstalten eine Panschsumme zur Bestreitung der Auslagen bezw. zur Unterhaltung 
von Fuhrwerk oder Pferden zu gewähren. 
§. 4. 
Für Dienstgänge im Kantonnementsort oder im Lager wird den Beamten der Militärverwaltung 
eine Entschädigung nicht gewährt, ebensowenig für Dienstgänge außerhalb derselben bis zu einer Entfernung 
von hin und zurück weniger als zehn Kilometer von der Grenze des Kantonnementsortes oder Lagers. Bei 
größeren Entfernungen erhalten sie zu ihrer Beförderung die im §. 4 Unserer Verordnung vom 21. Juni 
1875 festgesetzten Fuhrkosten, sefern der Weg nicht mittelst eines dienstlich gestellten Fuhrwerks oder eines 
Dienstpferdes zurückgelegt wird. 
Soweit die Entnahme von Vorspann zulässig ist, wird die Gelrvergütung für die Selbstbeschaffung 
desselben nach den darüber gegebenen besonderen Bestimmungen gewährt. 
8. 5. 
Beamte, welche mehr als eine Nation beziehen oder denen ein Dienstpferd gestellt wird, erhalten 
bei Dienstreisen im Umkreise von 22 Kilometern von der Grenze ihres Wohnortes (Garnison, Garnisonver- 
band) bezw. Kommando= oder Kantonnementsortes keine Fuhrkosten. Ob ein Reiseziel 22 Kilometer oder 
weiter von dem Wohnerte 2c. entfernt ist, wird nach der nächsten Landstraßenverbindung bemessen.
	        
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