Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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8. 6. 
Die Feststellung der den Beamten bei den Reisen behufs Ablchägung. der durch die Truppenübungen 
entstandenen Flurschäden zu gewährenden Reisegebührnisse erfolgt durch die oberste Militärverwaltungsbehörde 
des Kontingents. 
S. 7. 
Elatsmäßig, angestellte Beamte sind: 
a. bei einer Beschäftigung außerhalb ihres Wohnortes (Garnison, Garnisonverband), deren längere 
als sechsmonatliche Dauer von vornherein feststeht, 
b. bei einer gleichen Beschäftigung, deren Dauer von vornherein unbestimmt ist, sobald feststeht, daß 
dieselbe voraussichtlich noch länger als sechs Monate dauern wird 
im Sinne Unserer Verordnung vom 21. Juni 1875 als versetzt anzusehen und haben die im §. 10 daselbst 
festgesetzten Vergütungen zu empfangen. 
In dem Falle zu a. haben diese Beamten nur für die Dauer der Reise, in dem Falle zu b. bis 
zum Tage der dienstlichen Eröffnung über die weitere Daner des Kommandos Anspruch auf die verordnungs- 
mäßigen bezw. die besonders sesoesegten Tagegelder. 
F. 8. 
Mobil gemachten Beamten werden bei Dienstreisen, Versetzungen und Kommandos Tagegelder, 
Fuhrkosten und Umzugskosten in der Regel nicht gewährt. 
Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde bezw. der 
von verselben dazu ermächtigten Behörde. 
S. 9. 
Ob im einzelnen Falle ein Beamter der Militärverwaltung, welcher behufs Verrichtung von Dienst- 
geschäften seinen Wohnort (Garnison, Garnisonverband), Kommando= oder Kantonnementsort verlassen muß, 
als auf einer Dienstreise oder auf dem Marsche, dem Militärtransport, im Kantonnement oder im Lager 
befindlich zu erachten, sowie welcher Ort als das Reiseziel anzusehen ist, ferner ob im einzelnen Falle eine 
Versetzung oder ein als solche anzusehendes Kommando vorliegt, entscheidet bei vorhandenem Zweifel die 
oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents. 
8. 10. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Beamten der Marineverwaltung sinngemäße An- 
wenbung, und werden in Bezug auf diese die vorstehend der obersten Militärverwaltungsbehörde ubertragenen 
Befugnisse von der Kaiserlichen Admiralität ausgeübt. 
S. 11. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. » 
Urkundlich unter Unserer Schsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
1880. 
Gegeben Berlin, den 20. Mai 
(I. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Berlin, den 7. Juni 1880. 
Vorstehende Allerhöchste Verordnung, welche in dem am 2. Juni d. J. ausgegebenen Reichs-Gesetz 
blatt Nr. 11 verkündigt worden ist, wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 116/6. M. O. D. 3. 
Nr. 146. 
Dislokation einiger Truppentheile im Bereich des 2. Armec-Korps. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß der Stab, die 1. und 2. Abtheilung 1. Pommerschen 
Feld-Artillerie Regiments Nr. 2 von Stralsund beziehungsweise Gollnow nach Stettin und der Stab, die
	        
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