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1. und 2. Abtheilung 2. Pommerschen Feld-Artillerie-Regiments Nr. 17 von Stettin beziehungsweise Colberg
nach Bromberg zu verlegen sind, sobald die erforderlichen Unterkunftsräume in den neu zu beziehenden
Garnisonorten hergestellt sein werden. Gleichzeitig genehmige Ich, daß das 1. Bataillon 3. Pommerschen
Infanterie-Regiments Nr. 14 von Swinemünde nach Stralsund herangezogen und das 3. Bataillon Pommerschen
Füsilier-Regiments Nr. 34 von Stettin nach Swinemünde verlegt wird. Das Kriegs-Ministerium hat hier-
nach das Weitere zu veranlassen, auch den näheren Termin für die nach Vorstehendem zu bewirkende Ver-
legung der genannten Infanterie-Truppentheile seiner Zeit festzusetzen.
Berlin, den 27. Mai 1880.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 7. Juni 1880.
Vorstehende Allerhöchste Kabinels. Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 853/5. 830. A. 1. v. Kameke.
Nr. 147.
Deklaration des §. 14 der Vorschrift für die Instandhaltung der Waffen bei den Truppen.
Berlin, den 25. Mai 1880.
Die Büchsenmacher der Truppen zu Fuß haben von jetzt ab, statt der aptirten Hirschfänger, Seitengewehre
derjenigen Arten anzulegen, wie sie die Mannschaften der betresfenden Truppentheile führen.
Der bezügliche Umtausch hat bei den zuständigen Artillerie-Depots durch die Truppentheile stattzu-
finden.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
V.
No. 615. 5. Art. 1. Krause. Miüller.
Nr. 148.
Statistischer Sanitätsbericht über die Königlich Preußische Armec und das 13. (Königl. Württembergische)
Armee-Korps für die vier Rapportjahre 1874/78.
Berlin, den 11. Juni 1880.
Der Sanitätsbericht pro 1874/78 ist im Druck fertig gestellt und werden den Kommandobehörden u. s. w.
die für sie bestimmten Exemplare nedbst einem Vertheilungsplan per Convert zugehen.
Kriegs-Ministerium.
No. 1105/5. M. M. A. v. Kameke.
Nr. 149.
Ausgabe von Instruktionen, betreffend die Seitengewehre der Truppen zu Fuß bezw. die Seitengewehre
der Truppen zu Pferde und die Lanze.
Berlin, den 25. Mai 1880.
Die vorpenannten Instruktionen, welche von jetzt ab in Kraft treten, werden den Kommandobehörden rc.
mit dem bezüglichen Vertheilungsplan per Couvert zugesandt werden.
Dagegen verliert die unterm 19. Oktober 1877 Nr. 320. 8. Art. 1 ausgegebene Vorschrift über die
Behandlung und Reparatur des Kavallerie-Säbels M/52 ihre Gilligkeit. .
Die Aufnahme der Justruktionen in den Druckvorschriffen-Etat wird gelegentlich der nächsten
Abänderungen desselben geregelt werden. «
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
J. V
r*nm- s
No.571,«4As--.1. Krause. Müller.