Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
4. Jahrgang. Herlin, den 29. Juni 1380. Nr. 14. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes belrägt 1 K. 50 3. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
« Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
Nr. 154. 
Abänderung des §. 24 der Verordnung über die Organisation des Sanitäts-Korps vom 6. Februar 1873. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich eine Abänderung des §. 24 der Verordnung über die 
Organisation des Sanitäts-Korps vom 6. Februar 1873 dahin, daß Assistenzärzte des Beurlaubtenstandes 
nur dann zur Beförderung in Vorschlag gebracht werden dürfen, wenn sie entweder einen dreiwöchentlichen 
Kursus in der chirurgischen Anatomie und in den Operations-Uebungen durchgemacht, oder bei einer infolge 
der Dienstverpflichtung stattgehabten Einziehung ihre Qualisikation zur höheren Charge dargethan haben. 
Die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 des vorerwähnten Paragraphen treten hiernach außer Wirksamkeit. 
Berlin, den 13. Mai 1880. 6 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 21. Juni 1880. 
Verstehende Allerhöchste Kabinets. Ordre wird mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht, 
daß die erforderlichen Ansführungsbestimmungen besonders ergehen werden. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 053/5. M. M. A. v. Kameke. 
Nr. 155. 
Dislokationen im Bereiche des 3. Armee-Korps. 
Berlin, den 17. Juni 1880. 
Miteesst Allerhöchster Kabincts-Ordre vom 10. d. Mts. ist bestimmt worden, daß zum 1. Oktober d. J. 
der Stab des Grenadier-Regiments Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburgischen) Nr. 12 von Guben 
und das 2. Bataillon desselben Negiments von Crossen nach Frankfurt a. O., sowie das 1. Bataillon 
6. Brandenburgischen Infanterie-Negiments Nr. 52 von Frankfurt a. O. nach Crossen verlegt werden sollen. 
Dies wird hierdurch zur Fn#muiß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 393/6. A. 1. v. Kameke. 
  
  
  
Nr. 156. 
Reisegebührnisse der Offiziere des Beurlaubtenstandes bei ihrer Einziehung zur Uebung 2c. 
Berlin, den 16. Juni 1880. 
Im Anschluß an die im 2. Absatz Zisfer 3 des Erlasses vom 14. Jannar 1878 (A.-V.-Bl. S. 2) enthaltene 
Festsetzung wird Folgendes bestimmt:
	        
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