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„Nr. 12.
Fortschaffung der zum Ersatzgeschäft kommandirten Mannschaften.
Berlin, den 10. Januar 1880.
Der Erlaß vom 7. April 1879 (A.-V.-Bl. S. 103), betreffend Fortschaffung der zum Ersatzgeschäft kommandirten
Mannschaften, wird dahin erweitert, daß auch in Fällen, in denen in dem bestätigten Geschäftsplane ein be-
sonverer Reisetag für die Zurücklegung des Weges von einem Musterungs= bezw. Aushebungsorte zum andern
angesetzt worden, ein zweispänniges Fuhrwerk zur Fortschaffung der zum Ersatzgeschäft kommandirten Mann-
schaften ermiethet werden darf, wenn zwischen den betreffenden Musterungs= bezw. Aushebungsorten keine
Eisenbahn-, Dampfschiff= oder Postverbindung oder sonstige öffentliche Fuhrgelegenheit oder nur für einzelne
Strecken besteht und die von den Mannschaften an einem Tage zu Fuß wurüchsulegenden Strecken bezw. die
Strecken, für welche die vorerwähnten Beförderungsmittel nicht bestehen, oder aus besonderen Gründen nicht
benutzt werden können, zusammen mehr als 22 km betragen.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 478. 12. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne.
Nr. 13.
Schärfen der blanken Waffen im Mobilmachungsfalle.
Berlin, den 12. Januar 1880.
1) Die Entscheidung darüber, ob für den vorangegebenen Zweck Feilen im Frieden zu beschaffen und
vorräthig zu halten sind, bleibt für jeden Fall den Königlichen General-Kommandos überlassen.
2) Für die Tüuppenhheile, für welche im Frieden keine Stämme existiren, haben diejenigen Truppentheile
die Feilen event. anzuschaffen und vorräthig zu halten, bei welchen erstere formirt werden.
Für die Landwehr-Bataillone hat dies seitens der Bezirks-Kommandos zu geschehen.
3) Die Kosten für die Feilen sind, vorbehaltlich der Gewährung von Zuschüssen, sofern solche nöthig
werden, aus den Waffen-Reparaturfonds der Truppentheile zu bestreiten, welchen die Anschaffung
und Vorräthighaltung hiernach obliegt.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Verdy. Müller.
No. 770/12. Art. 1.
Hierzu das Jnhaltsverzeichniß des 13. Jahrganges dieses Blattes.