Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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rmee- Verordnungs· Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
4. Jahrgang. Lerlin, den 22. Juli 1880. Nr. 15. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1 .X. 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
· Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 / berechnet, salls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders einc Preisermäßigung festgesetzt ist. 
Nr. 164. 
Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehsenchen. Vom WB. Juni 1880. 
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im 
Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
8. 1. 
Das nachstehende Gesetz regelt das Verfahren zur Abwehr un 
der Hausthiere, mit Ausnahme der Rinderpest. 
ls verdächtige Thiere gelten im Sinne dieses Gesetzes: 
Thiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche be- 
fürchten lassen (der Seuche verdächtige Thiere): · 
Thiere, an welchen sich solche Ersheinungen zwar nicht zeigen, rücksichtlich deren jedoch die Ver- 
muhung vorliegt, daß sie den Ansteckungsstoff ausgenommen haben (der Ansteckung verdächtige 
hiere). 
8. 2. 
Die Anordnung der Abwehr- und Unterdrückungsmaßregeln und die Leitung des Verfahrens 
liegt den Landesregierungen und deren Organen ob. * 
Zur Leitung des Verfahrens können besondere Kommissare bestellt werden. 
ie Mitwirkung der Thierärzte, welche vom Staate angestellt sind ober deren Anstellung vom 
Staate bestätigt ist (beamtete Thierärzte), richtet sich nach den Vorzhrfften dieses Gesetzes. An Stelle der- 
selben können im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen dringenden Gründen andere approbirte Thier- 
ärzte zugezogen werden. Die letzteren sind innerhalb des ihnen ertheilten Auftrages befugt und verpflichtet, 
heeigen misverrichtungen wahrzunehmen, welche in diesem Gesetze den beamteten Thierärzten über- 
tragen sind. 
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten 
und über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von den Einzelstaaten zu treffen. 
8. 3. 
Nücksichtlich der Pferde und Proviantthiere, welche der Militärverwaltung angehören, bleiben die 
Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen, soweit davon nur das Eigenthum dieser Ver- 
waltung betroffen wird, den Militärbehörden überlassen. 
Dieselben Befugnisse können den Vorständen der militärischen Remontedepots auch rücksichtlich der 
dazu gehörigen Rindvieh= und Schafbestände, sowie den Vorständen der landesherrlichen und Staatsgestüte 
rücksichtlich der in diesen Gestüten aufgestellten Pferde von den Landesregierungen übertragen werden. 
In den beiden Fällen (Absatz 1 und 2) sinden die serneren Bestimmungen dieses Gesetzes sinn- 
gemäße Anwendung.
	        
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