Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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bruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier 
von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. 
Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft 
vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich 
ver ing. fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln 
oder Weiden. 
Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verhstichtet, welche 
64h gewerbsmäßig mit der Ansübung der Thierheilkunde beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer, sowie 
iejenigen, welche gewerbsmäßig mit der Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer Kadaver 
oder thierischer Bestandtheile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden 
hat, von dem Ausbruche einer der nachbenannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, 
welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs begründen, Kenntniß erhalten. 
  
K. 10. 
Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (§. 9) erstreckt, sind folgende: 
1) der Milzbrand: 
2) die Tollwuth; . 
3) der Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel; · 
4) die Maul= und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine: 
5) die Lungenseuche des Rindviehs; 
6) die Pockenseuche der Schafe:; « 
7)diesssefckälfcuchcderPferdenndderBläschcnausfchlagdes-PferdeusiddcsNindvkchs; 
8) die Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe. » 
Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch für andere Seuchen einzuführen. 
  
  
8. 11. 
Die Landesregierungen sind ermächtigt, für solche Bezirke, in welchen sich der Milzbrand sländig 
eigt, von der Anzeigepflicht (8. insoweit zu entbinden, als die Seuche nur vereinzelt auftritt. In diesem 
Fele müssen die Schutzmaßrege aän nach Maßgabe des Gesetzes und der Ausführungsinstruktion (F. 30) 
allgemein vorgeschrieben werden. 
b. Ermittelung der Seuchenausbrüche. 
8. 12. 
Die Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige (§§. 9 und 10) oder wenn sie auf irgend einem anderen 
Wege von dem Ausbruche einer Seuche oder dem Verdachte eines Seuchenausbruches Kenntniß erhalten 
hat, sofort den beamteten Thierarzt behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruchs zuzuziehen 
(vergl. jedoch §. 15). Der Thierarzt hat die Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit zu erheben 
und sein Gutachten darüber a Auge en, ob durch den Befund der Ausbruch der Seuche festgestellt oder der 
Verdacht eines Seuchenausbruchs begründet ist. « « 
In eiligen Fällen kann deritr schon vor polizeilichem Einschreiten die sofortige vorläusige Ein- 
sperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Thiere, nöthigenfalls auch die Bewachung der- 
selben anordnen. Die getroffenen vorläusigen Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen Ver- 
treter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde 
sofort Auzege machen. 
uf Ersuchen des Thierarztes hat der Vorsteher des Seuchenorts die vorläufige Bewachung der 
erkrankten Thiere zu veranlassen. 
  
g. 13. 
Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes nur mittelst 
Herlegun eines verdächtigen Thieres Gewißheit zu erlangen ist, so kann die Tödtung desselben von der 
olizeibehörde angeordnet werden. 
S. 14. 
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes, daß der Ausbruch der Seuche festgestellt 
sei, oder daß der begründete Verdacht eines Senchenausbruchs vorliege, hat die Polizeibehire ie für den 
Fall der Seuchengefahr in diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen Verordnungen vor-
	        
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