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bruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier
von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten.
Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft
vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich
ver ing. fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln
oder Weiden.
Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verhstichtet, welche
64h gewerbsmäßig mit der Ansübung der Thierheilkunde beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer, sowie
iejenigen, welche gewerbsmäßig mit der Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer Kadaver
oder thierischer Bestandtheile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden
hat, von dem Ausbruche einer der nachbenannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehstande,
welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs begründen, Kenntniß erhalten.
K. 10.
Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (§. 9) erstreckt, sind folgende:
1) der Milzbrand:
2) die Tollwuth; .
3) der Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel; ·
4) die Maul= und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine:
5) die Lungenseuche des Rindviehs;
6) die Pockenseuche der Schafe:; «
7)diesssefckälfcuchcderPferdenndderBläschcnausfchlagdes-PferdeusiddcsNindvkchs;
8) die Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe. »
Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch für andere Seuchen einzuführen.
8. 11.
Die Landesregierungen sind ermächtigt, für solche Bezirke, in welchen sich der Milzbrand sländig
eigt, von der Anzeigepflicht (8. insoweit zu entbinden, als die Seuche nur vereinzelt auftritt. In diesem
Fele müssen die Schutzmaßrege aän nach Maßgabe des Gesetzes und der Ausführungsinstruktion (F. 30)
allgemein vorgeschrieben werden.
b. Ermittelung der Seuchenausbrüche.
8. 12.
Die Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige (§§. 9 und 10) oder wenn sie auf irgend einem anderen
Wege von dem Ausbruche einer Seuche oder dem Verdachte eines Seuchenausbruches Kenntniß erhalten
hat, sofort den beamteten Thierarzt behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruchs zuzuziehen
(vergl. jedoch §. 15). Der Thierarzt hat die Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit zu erheben
und sein Gutachten darüber a Auge en, ob durch den Befund der Ausbruch der Seuche festgestellt oder der
Verdacht eines Seuchenausbruchs begründet ist. « «
In eiligen Fällen kann deritr schon vor polizeilichem Einschreiten die sofortige vorläusige Ein-
sperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Thiere, nöthigenfalls auch die Bewachung der-
selben anordnen. Die getroffenen vorläusigen Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen Ver-
treter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde
sofort Auzege machen.
uf Ersuchen des Thierarztes hat der Vorsteher des Seuchenorts die vorläufige Bewachung der
erkrankten Thiere zu veranlassen.
g. 13.
Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes nur mittelst
Herlegun eines verdächtigen Thieres Gewißheit zu erlangen ist, so kann die Tödtung desselben von der
olizeibehörde angeordnet werden.
S. 14.
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes, daß der Ausbruch der Seuche festgestellt
sei, oder daß der begründete Verdacht eines Senchenausbruchs vorliege, hat die Polizeibehire ie für den
Fall der Seuchengefahr in diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen Verordnungen vor-