— 162 —
gesehenen, den Umsländen nach erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen und für die Dauer der Gefahr
wirlsam durchzuführen. Hegt die Polizeibehörde Zweifel ber die Erhebungen des beamteten Thierarztes,
so kann dieselbe zwar die Einziehung eines thierärztlichen Obergutachtens bei der vorgesetzten Behörde bean-
tragen, die Anordnung der erforderlichen Schutzmaßregeln darf jedoch hierdurch keinen Aufschub erleiden.
§S. 15.
Ist der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche (K. 10 Ziffer 4) durch das Gutachten des beamteten
Thierarztes festgestellt, so kann die Polizeibehörde auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchen-
orte selbst oder in dessen Umgegend sofort die erforderlichen bolizeilichen Schutzmaßregeln anordnen, ohne
daß es einer nochmaligen Zuziehung des beamteten Thierarztes bedarf. "
Auch ist in solchen Bezirken, in welchen sich der Milzbrand ständig zeigt (S. 11), die Zuziehung
des beamteten Thierarztes nicht in jedem Falle dieser Seuche erforderlich.
§. 16.
In allen Fällen, in welchen dem beamteten Thierarzte die Feststellung des Krankheitszustandes
eines verdächtigen Thiers obliegt, ist es dem Besitzer desselben unbenommen, auch seinerseits einen appro-
birten Thierarzt zu diesen Untersuchungen zuzuziehen. Die Anordnung und die Ausführung der Schutzmaß-
regeln wird hierdurch nicht aufgehalten. ·
Die, vorgesetzte Behörde hat jedoch im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheit zwischen dem
beamteten Thierarzte und dem von dem Besitzer zugezogenen approbirten Thierarzte über den Ausbruch
oder Verdacht einer Seuche, oder wenn aus sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der
Angaben des beamteten Thierarztes obwalten, sofort ein thierärztliches Obergutachten einzuziehen und dem
entsprechend das Verfahren zu regeln.
§. 17.
Alle Vieh= und Pferdemärkte sollen durch
Maßregel kann auch auf die von Unternehmern behufs
Räumlichkeiten zusammengebrachten Viehbestände, auf die
Zuchtthiere, auf öffentliche Thierschau und auf die durch
Niehungen von Pferde und Viehbeständen ausgedehnt
auf dem Markte oder unter den vorbezeichneten Pferde-
Seuchen oder seuchenverdächtiger Erscheinungen sogleich zur
sofortiger Untersuchung des Falles die Anordnung der
beantragen. % « . ·
Liegt Gesahr im Verzuge, so ist der Thierarzt befugt, schon vor polizeilichem Einschreiten die Ab-
sonderung und Bewachung der erkrankten und der verdächtigen Thiere anzuordnen.
werden.
c. Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr.
S. 18.
Im Falle der Seuchengefahr (. 14) und für die Dauer derselben können, vorbehaltlich der in
biesem Gesetze rücksichtlich einzelner Seuchen ertheilten besonderen Vorschriften, je nach Lage des Falles und
nach der Größe der Gefahr, unter Berücksichtigung der betheiligten Verkehrsinteressen die nachfolgenden
Schutzmaßregeln G. 19 bis 29) polizeilich angcordnet werden.
· eschwerden des Besitzers über die von der Polizeibehörde angeordneten Schutzmaßregeln haben
keine aufschiebende Wirkung.
verdächtigen Thiere.
Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung unterworfenen Thieres ist
verpflichtet, auf Erfordern solche Eineichtungen zu treffen, daß das Thier für die Dauer der Ab-
sonderung oder Beobachtung die für dasselbe bestimmte Räumlichkeit (Stall, Standort, Hof= oder
Weideraum u. s. w.) nicht verlassen kann und außer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen
8. 19.
1) Die Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobachtung der an der Seuche erkrankten und der
e
Thieren bleibt.