Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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8. 20. 
2) Beschränkungen in der Art der Benutzung, der Verwerthung over des Transports kranker oder 
verdächtiger Thiere, der von denselben stammenden Produkte oder solcher Gegenstände, welche mit 
küanten cder verdächtigen Thieren in Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Seuche 
zu verschleppen. 
Beschränkungen im Transport der der Seuchengefahr ausgesetzten und solcher Thiere, welche 
geeignet sind, die Seuche zu verschleppen. 
S. 21. 
3) Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von Thieren aus verschiedenen Stallungen und der 
4) 
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gesehen sind. 
Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der gemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken 
und Schwemmen und des Verkehrs mit seuchenkranken oder verdächtigen Thieren auf öffentlichen oder 
gemeinschaftlichen Straßen und Triften. 
Verbot des freien Umherlaufens der Hunde. 
§. 22. 
Die Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seuchenkranker oder verdächtiger Thiere, des 
Gehöfts, des Orts, der Weide oder der Feldmark gegen den Verkehr mit Thieren und mit solchen 
Gegenständen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können. 
Die Sperre des Gehöfts, des Orts, der Weide oder der Feldmark darf erst dann verfügt 
werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des beamteten Thierarztes festgestellt ist. 
Die Sperre eines Orts oder einer Feldmart ist nur dann zulässig, wenn die Seuche ihrer 
Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr einschließt, und Thiere in größerer Zahl 
davon bereits befallen sind. Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Theile des Orts oder 
der Feldmark beschränkt werden. 
Die polizeilich angeordnete Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes, eines Gehöfts oder 
einer Weide verpflichtet den Besitzer, diejenigen Einrichtungen zu tresien, welche zur wirksamen 
Durchführung der Sperre vorgeschrieben werden. 
ç S. 23. 
Die Impfung der der Sruchengefahr ausgesetzten Thiere, die thierärztliche Behandlung der erkrankten 
Thiere, sowie Beschränkungen in der Befugniß zur Vornahme von Heilversuchen. 
Die Impfung oder die thierärztliche Behandlung darf nur in den Fällen angeordnet werden, 
welche in diesem Gesetze ausdrücklich bezeichnet sind, und zwar nach Maßgabe der daselbst ertheilten 
näheren Vorschriften. 
Die polizeilich angeordnete Impfung erfolgt unter Aufsicht des beamteten Thierarztes oder 
durch denselben. 
S. 24. 
Die Täödtung der an der Seuche erkrankten oder verdächtigen Thiere. 
Dieselbe darf nur in den Fällen angeordnet werden, welche in diesem Gesetze ausdrücklich vor- 
Die Vorschrift zunerzüglicher Tödtung der an einer Seuche erkrankten oder verdächtigen Thiere 
i t enthalten ist, keine Anwendung auf solche Esterg welche einer 
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findet, wo sie in diesem 
eren Lehranstalt übergeben sind, um dort für die Zwecke der- 
der Staatsaufsicht unterworfenen hö 
selben verwendet zu werden. 
§. 25. 
Werden Thiere, welche bestimmten Verkehrs= oder Ruzungsbeschränkungen oder der Absperrung 
unterworfen sind, in verbotwidriger Benutung oder außerhalb der ihnen aupewuiesenen Räumllichkeit, 
oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die sofortige 
Tödtung derselben anordnen. 
S. 26. 
7) Die unschädliche Beseitigung der Kadaver solcher Thiere, welche an der Seuche verendet, infolge 
der GEeache oder infolge des Verdachts getödtet sind, und solcher Theile des Kadavers kranker
	        
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