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a. Nitroglycerin (Sprengöl) als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglycerin sowie
Hmiche von Nitroglyccrin mit an sich explosiven Stoffen, als nitrirter Cellulose,
ulversätzen 2c. ,
b. nicht abtropfbare Gemische von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht explosiven
Stoffen (Dynamit und ähnliche Präparate) in loser Masse (wegen Dynamitpatronen
vergleiche Anlage D Nr. 1)
c. unreine Pikrinsäure (vergleiche Anlage D Nr. XV), pikrinsaure Salze sowie explosive
Gemische, welche pikrinsaure und chlorsaure Salze enthalten:
d. Knallquecksilber (wegen Zündungen und Zündhütchen vergleiche Anlage D Nr. I und III),
Knallsilber und Knallgold, sowie die damit dargestellten Präparate:
e. solche Präparate, welche Phosphor in Substanz beigemischt enthalten, namentlich Zünd-
blättchen (amorces!;
f. geladene Schußwaffen.
B. Bedingungsweise werden zur Beförderung zugelassen:
1) Die in Anlage D verzeichneten Gegenstände. #
Für deren Annahme und Beförderung sind die daselbst getroffenen näheren Be-
stimmungen maßgebend.
2) Gold= und Silberbarren, Platina, gemünztes und Papiergeld, geldwerthe Papiere, Doku-
mente, ferner Pretiosen, wie Edelsteine, echte Perlen und dergleichen.
Unter welchen Bedingungen diese Gegenstände zur Beförderung angenommen werden,
bestimmen die besonderen Vorschriften jeder Eisenbahn.
3) Gemälde und andere Kunstgegenstinde.
Zur Uebernahme der Beförderung ist die Eisenbahnverwaltung nur dann verpflichtet,
wenn in den Frachtbriefen keine Werthangabe enthalten ist.
4) Diejenigen Gegenstände, deren Verladung oder Transport nach dem Ermessen der über-
nehmenden Verwaltung außergewöhnliche Schwierigkeit verursacht.
Die Beförderung solcher Gegenstände kann von jedesmal zu vereinbarenden besonderen
Bedingungen abhängig gemacht werden.
C. Wer Gegenstände der unter Lit. A. Nr. 3 dieses Paragraphen oder der in Anlage D erwähnten
Art unter unrichtiger oder ungenauer Deklaration zur Beförderung aufgiebt oder die als
Bedingung für deren Annahme vorgeschriebenen Siserdetemafrrgeh außer Acht läßt, hat
neben den durch Polizeiverordnungen oder durch das Strafzele uch festgesetzten Strafen, auch
wenn ein Schaden gich geschehen ist, für jedes Kilogramm des Bruttogewichts solcher Versandt-
stücke eine schon durch die Auflieferung verwirkte Konventionalstrafe von 12 Mark zu erlegen
und haftet außerdem für allen etwa entstehenden Schaden.
§. 50 Nr. 1 erster Absatz.
Für die laut §. 48 Lit. B. nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände
sowie für die vom Versender und Empfänger auf= und abzuladenden Güter und für die unter
elle oder Steuerkontrole stehenden Waaren sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende
rachtbriefe beizugeben.
1I. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. August 1880 in Kraft. Auf Sendungen der Militär-
verwaltung finden dieselben insoweit Anwendung, als sie gegenüber den dafür bestehenden besonderen Voz-
schriften erleichternde Transportbedingungen euhhalten.
Berlin, den 13. Juni 1880.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.