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Anlage D.
Bestimmungen
ç Über
bedingungsweise zur Beförderung auf Eisenbahnen zugelassene Gegenstände.
« (.48...)
I. Schieß= und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Gemenge, wie insbesondere
der sog enannte brennbare Salpeter; Z
A#r ur Pulvermunition einschließlich fertiger Patronen (wegen Metallpatronen vergleiche unten
r. II1); .
Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach §. 48 A. 3 Lit. a
bis e (einschließlich) von der Beförderung ausgeschlossen sind; Z
Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln, elektrische Minenzündungen, ferner
Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (vergleiche unten Nr. V);
Patronen aus Dynamitz; .
Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton-Powder) und daraus gefertigte
Patronen, ferner Kollodiumwolle, Pyropapier (sogenanntes Düpplerschanzenpapier) unter-
liegen nachstehenden Vorschriften: ç .
1) Diese Gegenstände sind in hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gerichtet sind, daß ein
Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind,
fest zu verpacken. Pulver kann in metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verpackt
werden. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muß loses Kornpulver in leinene, Mehl-
pulver in lederne Säcke geschüttet werden. Dynamitpatronen und mit einem Ueberzuge
von Paraffin versehene Patronen aus gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle sind
durch eine Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Die genannten Patronen, sowie
Schießbaumwolle und andere Nitrocellulosesdürfen weder mit Zündungen versehen, noch
mit solchen in dieselben Gefäße oder in denselben Wagen verpackt werden. Schiehbaumwolle, sowie
andere Nitrocellulose muß bis zu mindestens 20 Pedzent Wassergehalt angefeuchtet in wasserdichte
Behälter besonders fest verpackt sein, so daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann.
Die zur Verpackung explosirer Stoffe dienenden Behälter müssen je nach ihrem Inhalt mit der
Aufschrift: „Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamitpatronen, Schießbaum-
wolle“ 2c. versehen sein. .
Das Bruttogewicht der Schießbaumwolle oder andere Nitrocellulose enthaltenden Be-
Keer darf 85 Kilogramm, das Bruttogewicht der Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper,
Zündungen enthaltenden Behälter 75 Kilogramm, das Bruttogewicht der Dynamit-= und der
vorgedachte Schieß baumwolle-Patronen enthaltenden Behälter 35 Kilogramm nicht übersteigen.
2) Auf dem Frachtbriefe muß vom Bersender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt
sein, daß die Beschaffenbeit und die Verpackung der zu versendenden Sprengstoffe den Vorschriften
der Verordnung entspricht.
Dynamitpatronen dürfen außerdem nur dann zum Transport angenommen werden, wenn
sie aus einer konzessionirten Fabrik herstammen. Z„ .
Die Behälter müssen mit der Bezeichnung des Ursprungsortes (Fabrikmarke) versehen und jede
Sendung von einem unter amtlicher Beglaubigung von dem Fabrikanten ausgestellten Ursprungszeugniß
begleitet sein. Auch werden Dynamitpatronen nur in den ursprünglichen Behältern und nur
in der Orginalverpackung zum Eisenbahntransport zugelassen. Z„
3) Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport nicht mit. Extrazügen bewirkt wird, von
den Eisenbahnen von vornherein auf bestimmte Tage und für bestimmte Züge beschränkt merden.
Jeder Transport muß — unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den betreffenben Eifenbahn-
verwaltungen im Einzelfalle —, .
sofern er auf der Aufgabebahn verbleibt, mindestens 1 Tag, Z
sofern er zwar auf der Aufgabebahn verbleibt, aber für Stationen von Zweigbahnen be-
stimmt ist, mindestens 2 Tage, Z
sefern ger sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung stehende Bahnen bewegt, mindestens
age