Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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XIV. Chlorsaures Kali muß sorgfältig in dichten, mit Papier ausgeklebten Fässern oder Kisten 
verpackt sein. « 
XV. Reine Pikrinsäure wird nur gegen eine von einem geeigneten Chemiker auszustellende 
Lesheinigung über die Reinheit und Ungefährlichkeit der aufgegebenen Pikrinsäure befördert. Vergleiche 
48 A. 3. c. # 
XVI. Flüssige Mineralsäuren aller Art (insbesondere Schwefelsäure, Vitriolöl, 
Salzsäure, Salpetersäure, Scheidewasfer) unterliegen nachstehenden Vorschriften: 
1) Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter dicht 
verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben 
versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein; 
falls dieselben in Metall-(Blei-) Behältemm versendet werden, so müssen letztere vollkommen dicht 
und mit guten Verschlüssen versehen sein. 
2) Die Mineralsäuren müssen stets getrennt verladen und dürfen namentlich mit anderen Chemikalien 
nicht in einen und denselben Wagen gebracht werden. 
3) Die Vorschriften unter Nr. 1 und 2 gelten auch für die Gefäße, in welchen die genannten 
Gegenstände transportirt worden sind, Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklariren. 
4) Die Mineralsäuren werden, wenn die einzelnen Kolli nicht über 75 Kilogramm schwer sind, zur 
Frachtberechnung nach dem wirklichen Gewichte angenommen. Bei Verfendung von einem oder 
mehreren Stücken über 75 Kilogramm kann die- Eisenbahnverwaltung, auch wenn die Gesammtmenge 
das Gewicht von. 2000-Kilogramm nicht erreicht, die Bezahlung der Fracht für 2000 Kilogramm ver- 
langen, und ist das Auf= und Abladen der Ballons vom Versender bezw. Empfänger zu besorgen. 
Die Letzteren haben keine Befugniß, hinsichtlich der fraglichen Ballons desfallsige, für andere Güter 
zulässige Requisitionen an die Cisenzohn zu richten. 
Falls das Abladen und Abholen solcher Ballons seitens der Empfänger nicht binnen drei Tagen 
nach der Ankunft auf der Empfangsstation bezw. nach, der Avisirung der Ankunft erfolgt, so ist die 
Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Ballons unter Beachtung der Bestimmungen im §. 61 Alinea 1 
in ein Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. Sofern dies nicht thunlich ist, 
kann sie die Ballons ohne weitere Förmlichkeit verkaufen. 
XVII. Aetzlauge (Aetznatronlauge, Sodalauge, Aetzkalilauge, Pottaschenlauge), 
ferner Oelsatz (Rückstände von der Suusseersch und Brom unterliegen den Vorschriften unter XVI. 
Nr. 1, 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmung unter Nr. 2) und 4. 
XVIII. Auf den Transport von rother rauchender Salpetersäure finden die unter Nr. XVI 
gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ballons und Flaschen in den Gefäßen mit 
einem mindestens ihrem Inhalte gleichen Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter trocken- 
erdiger Substangen umgeben sein müssen. 
XIX. Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrit, sogenanntes festes Oleum) dürfen nur 
befördert werden, entweder v 
1) in gut verlötheten, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen, 
oder 
2) in starken Eisen= oder Kupferflaschen, deren Ausgüsse luftdicht verschlossen, verkittet und überdies 
mit einer Hülle von Thon versehen sind. 
Die Büchsen nud Flaschen müssen von einer fein zertheilten anorganischen Substanz, wie 
Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche oder dergleichen umgeben und in starke Holzkisten fest verpackt sein. 
Im übrigen finden die Bestimmungen unter Nr. XVI. 2, 3 und 4 Anwendung. 
XX. Für Firnisse, sowie mit Firniß versetzte Farben, ferner ätherische und fette 
Oele, Peingeist (Spiritus), Sprit und andere unter Nr. XII nicht genannte Veitnosen 
sind, sofern sie in Ballons, Flaschen oder Kruken zur Beförderung gelangen, die Vorschriften 
unter XVI Nr. 1 Absatz 1 maßgebend. 
XXI. Petroleum, rohes und gereinigtes, sowie Photogen, Solaröl und ähnliche 
aus Steinkohlen= oder Braunkohlen-Theer bereitete schwerflüchtige Oele unterliegen den 
nachstehenden Bedingungen: 
1) Diese Stoffe müssen entweder in besonders guten, dauerhaften Fässern oder in Glas= oder 
Blechbehältern, welche mit Korbumflechtung versehen oder in Körben verpackt sind, aufgeliefert 
werden. 
  
 
	        
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