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2) Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Blechgefäße werden sofort ausgeladen und
mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Versenders bestmöglichst verkauft.
3) Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren,
welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecken erforderlich machen würde, wird die
Beförderung nicht übernommen.
4) Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 gelten auch für die Fässer und sonstigen Gefäße,
in welh en diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefäße sind stets als solche zu
eklariren.
XXII. Petroleumäther (Petroleum-Naphtha), Gasolin, Ligroin, Benzin, Camphin
und ähnliche, aus Petroleum und Theerarten bereitete leichtflüchtige und leichtentzündliche
Produkte müssen in Glas= oder Blechbehältern enthalten sein, welche in dauerhaften Holz= oder Blechkisten
mit Sägemehl oder ähnlichen lockeren Körpern fest verpackt sind.
A d Im übrigen finden die Bestimmungen unter XXI Nr. 2, 3 und 4, sowie unter XVI Nr. 4
Anwendung.
XXIII. Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übelriechenden Oelen, des-
gleichen von Salmiakgeist, findet nur in offenen Wagen statt.
Diese Bestimmung gilt auch für die Gässer und sonstigen Gefäße, in welchen diese
Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklariren.
XXIV. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes
„Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar),. Scherbenkobalt (Fliegen-
stein) rc. werden nur dann zum Transport angenommen, wenn ·
1)aufjcdemVersandtstückein«lcferlichenBuchstabenmitschwatzerOelfarbedieWorte,,Arseink
(Gif3« angebracht sind, und
2) die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist, entweder: #
u. in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlagereifen, die Deckel
der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren Fässer oder Kisten von
starkem trockenen Holze esertigt und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten
Geweben verklebt sein müssen,
oder O o
b. in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem trockenen Holze
verbackt sind,
oder
c. in verlötheten Blechcylindern, welche mit festen Holzmänteln (Ueberfässern) bekleidet sind, deren
Böden mit Einlagereifen gesichert sind. "4
XXV. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, unterliegen den Bestimmungen
unerr r—9 1 und unter XVI Nr. 1, 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmungen unter
Nr. 2) und 4.
XXVI. Andere böftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze 2c.),
wohin insbesondere Quecksilberpräparate, als: Sublimat, Kalomel, weißes und rothes Prä-
zipitat, Zinnober; ferner Kupfersalze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, Grünspan,
grüne und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleipräparate, als: Bleiglätte (Massikot)
Mennige, Bleizucker und andere Bleifalze leiweiß und andere Bleifarben, auch Zinkstaub
sowie Zinn= und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem trockenen Holze gefertigten,
mit Einlagereifen, beziehungsweise Umfassungsbändern versehenen Fässern oder Kisten zum Transporte auf-
gegeben werden. Die Umschlirßungen müssen so beschaffen sein, daß durch die beim Transporte unvermeid-
schen Erschütterungen, Süofte 2c. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt.
VII. Hefe, sowohl flüssige als feste, wird nur in Gefäßen zugelassen, die nicht luftdicht
geschlossen sind. v Z„
XXVIII. Kienruß wird nur in kleinen, in dauerhaften Körben verpackten Tönnchen oder in
Gefäßen Weelaheen, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder ähnlichen Stoffen dicht verklebt sind.
XIX. Gemahlene oder röruipe Holzkohlle wird nur verpackt zur Geförderung zugelassen.
Befindet sie sich in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Verpackung zu verwenden,
entweder: ' .
a. luftdicht verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech, oder · »
b. luftdichte, aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnißten Pappdeckeln gefertigte Fässer