Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

Anlage 2. 
— 
ZBusammenstellung 
der für die Kommandos zur Militär-Schießschule maßgebenden Bestimmungen. 
1. Zusammentritt. 
Der Zusammentritt der Militär-Schießschule zu den beiden Lehrkursen von je 3½ Monaten erfolgt 
am 15. März, bezw. 1. August, die Reduktion derselben auf die etatsmäßige Stamm-Kompagnie am 1. Juli 
und 16. November jeden Jahres. 
2. Auswahl der zu kommandirenden Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften. 
Die zu den Lehrkursen zu kommandirenden Offiziere sind zwar zunächst aus der Zahl derjenigen 
älteren Lieutenants auszuwählen, deren Beförderung zum Kompagnis-Che in nicht zu ferner Aussicht steht, 
jedoch können auch jüngere Lieutenants, welche hierzu durch Neigung und Beanlagung besonders geeignet 
erscheinen, herangezogen werden. « 
Im eigenen Interesse der Truppentheile liegt es, nur solche Unteroffiziere zu kommandiren, von 
deren Ausbildung als Schießlehrer sie Nutzen ziehen können. 
Die Stamm-Kompagnie ist zur Wahrnehmung des inneren Dienstes und zur Durchführung von 
Versuchen bestimmt. 
Die für diese Kompagnie auszuwählenden Mannschaften müssen die zur Ausbildung eines guten 
Schützen erforderlichen Eigenschaften besitzen. 
Sie dürfen voraussichtlich während der Dauer ihres Kommandos nicht zur Entlassung. gelangen. Ka- 
pitulanten dürfen zur Stamm-Kompagnie nur insoweit kommandirt werden, als deren Beförderung zum 
Unteroffizier während der Kommandozeit nicht in Aussicht genommen ist. 
Bei Auswahl der zu den Lehrkursen und zur Stamm-Kompagnie zu Kommandirenden ist namentlich 
darauf zu rücksichtigen, daß zur Ausbildung eines tüchtigen Schießlehrers und gewandten Schützen haupt- 
sächliche Erfordernisse sind: gute Augen, hinlärgliche Körperkraft, vollständige Ausbildung im Erxerziren, 
Intelligeng und Gewanttheit. 
ie zu den beiden Lehrkursen und zur Versuchs-Abtheilung zu kommandirenden Gemeinen sind 
lediglich zu Arbeitszwecken bestimmt; von ihnen wird nur gute Führung und Zuverlässigkeit verlangt. 
Die zur Versuchs-Abtheilung zu kommandirenden Mannschaften dürfen voraussichtlich während der 
Dauer ihres Kommandos nicht zur Entlassung gelangen. 
Die Truppentheile haben kurz vor dem Abmarsche die Unteroffiziere und Mannschaften ärztlich 
untersuchen zu lassen, damit nur Kommandirte von kräftiger Körperbeschaffenheit und vollständiger Ge- 
sundheit bei der Militär-Schießschule eintreffen. 
Die Auswahl der Unteroffiziere für die Stamm-Kompagnie und die Versuchs-Abtheilung ist inner- 
halb der vorgeschriebenen Grenzen Sache des Direktors der Militär-Schießschule. 
Derselbe hat dabei vorzugsweise auf die für den betreffenden Dienst erforderliche Qualifikation, 
dagegen auf Innehaltung einer bestimmten Reihenfolge nur insoweit zu rücksichtigen, als dies unbeschadet 
des Zwecks geschehen kann. 
3. Beförderung der kommandirten Mannschaften zu höheren Chargen. 
Die Truppentheile sind berechtigt, die zur Militär-Schießschule kommandirten Mannschaften im 
Laufe ihres Kommandos zu Gefreiten, bezw. zu Sergeanten zu befördern. Es sollen diese Beförderungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.