Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Armee-Verordnungo-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
14. Jahrgang. Herlin, den 1. September 1880. Nr. 18. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
  
  
Der vierteljährliche Pränuumerationspreis bieses Blattes beirägt, 1 -K. 50 3. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt anch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 z berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders einc Preisermäßigung festgesetzt ist. 
  
Nr. 187. 
Abänderung des S. 136 des Exerzir-Reglements für die Infanteric. 
Berlin, den 31. August 1880. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben zu bestimmen geruht, das in dem Exerzir-Reglement für die 
Infantele Seite 223 F. 136 folgende Abänverung eintreten soll: 
Nr. 2) das Kaiser Alexander Garde- Grenadier-Regiment Nr. 1 soll den Marsch Nr. 1 einmal durch 
und dann fortwährend den Marsch Nr. 3, dagegen das 3. Garde-Grenadier-Regiment Königin 
Elisabeth den Marsch Nr. 1 abwechselnd mit dem Marsch Nr. 3 schlagen. 
Nr. 3) das Kaiser Franz Garde-Grenadier-Regiment Nr. 2 soll den Moarsch Nr. 1 einmal durch und 
dann fortwährend den Marsch Nr. 4, dagegen das 4. Garde-Grenadier-Regiment Königin den 
Marsch Nr 1 abwechselnd mit dem Marsch Nr. 4 schlagen. 
Kriegs- Minsterium. 
Nr. 975/8 A. 1. v. Kameke. 
Nr. 188. 
Sammlung der zum Lehr-Infanteric-Bataillon kommandirten Mannschaften in den einzelnen 
Regiments-Stabsqnartieren. 
Berlin, den 11. August 1880. 
Im Anschluß an den Erlaß vom 15. Jannar 1876. Nr. 626/12. M. O. D. 3, 
betreffend die divisionsweise Zusammenziehung der für das bLehr-Infanterie-Bataillon designirten 
Mannschaften in einem in der Nichtung nach Potsdam am weitesten vorwärts gelegenen Regiments- 
Stabsquarlier, 
genehmigt das Kriegs-Ministerium, daß es den einzelnen General-Kommandos für die Folgce überlassen 
bleibt, an Stelle des bisherigen Verfahrens die qu. Mannschaften eines jeden Regiments im Stabsgnartier 
des Letzteren behuss Musterung durch den eigenen Regiments-Kommandcur sammeln und ven dert aus 
direlt nach Potsdam instradiren zu lassen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 877 6. 80. NM. O. D. 4.
	        
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