— 205 —
Nr. 193.
Aenderungen in der Vorschrift für die Instandhaltung der Waffen bei den Truppen.
Berlin, den 18. August 1880.
Im §. 28, Heile 10 bezw. 11 von oben ist zuzusetzen:
(Kammern) „ohne Kammerscheiben und Kammerscheibenschrauben“,
(Schlößchen) „mit Schlößchenwarzen und Schlößchenwarzenschrauben“. 7)
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
J. B
No. 359/8 Art. 1. v. Verdy. Strasser.
Nr. 194.
Erfrischungszuschuß für die zur Verbüßung von Gefängnißstrafen transportirten Mannschaften.
Berlin, den 18. August 1880.
Der in der Beiluge 11 des Geld-VerpflegungsReglements für das Preußische Heer im Frieden unter III. 2.
erwähnte Erfrischungszuschuß steht unter den dort aufgeführten Bedingungen auch den zur Verbüßung von
Gefängnißstrafen verurtheilten Mannschaften auf dem Transport zu den Strafanstalten, neben der im §. 38
des obengedachten Reglements festgesetzten Verpflegungsgebührniß zu.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 25/8 80. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne
Nr. 195.
Direkte Expedirung von Militär-Transporten auf Requisitionsschein.
Berlin, den 19. August 1880.
Unier Bezugnahme auf die diesseitigen Erlasse vom 26. September und 21. Oktober 1875 (Armee-Verordnungs-
Blatt S. 234, 235 und 247) wird bemerkt, vas seitens der Kaiserlichen General-Dircktion der Eisenbahnen in
Elsaß-Lothringen nunmehr auch mit der Königlichen Direktion der Rheinischen Eisenbahn und der General-=
Direktion der Königlich Bayerischen Verkehrs-Anstalten ein Uebereinkommen, betresfend die direkte Expedirung
von Militär-Trausporten auf Requisitionsschein gegen Stundung der Fahrgelder getroffen ist, sowie daß die
bereits bestehenden Vorschriften dahin ausgedehnt worden sind, daß die direkte Abfertigung Über sämmtliche
Uebergänge der von der Kaiserlichen General-Direklion verwalteten, in Elsaß-Lothringen belegenen Bahnen
der Kaiserlichen General-Direktion stattfinden kann.
Dementsprechend sind die Dienststellen der zuletzt genannten Behörde mit folgender Inslruktion
versehen worden:
„Eine direkte Abfertigung auf Grund cines Reguisitionsscheines, jür welchen die Fahrgelder gestundet
werden, kann von und nach allen Stationen der diesseitigen, in Elsaß-Lothringen belegenen Bahnen (auf der
Wilhelm-Luxemburg-Bahn dürfen deutsche Militär-Transporte nicht befördert werden) und über diese hinaus
im Verkehr mit sämmtlichen Stalionen
5 der Königlichen Rheinischen Bahn,
27 ..
-IrühekensiösuglcchenSaarbkückecBahn,
3) Pfälzischen Bahnen,
4) Hiessischen Ludwigsbahn,
5) = Main-Neckar-Bahn,
6) Großherzoglich Badischen Staatsbahnen,
7) . Königlich Pürttembergischen Staatsbahnen,
8) - Bayerischen -
über alle Uebergänge stattfinden, wenn die von den Militär-Behörden ausgestellten Requisitionsscheine eine
direkte Expedirung verlangen und die zu benutzende Route genau und vollständig angegeben ist.
*) Schlößchenwarzen und Schlöpchenwarzenschrauben für sich allein hat der Büchsenmacher zu stellen.