Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

indessen nur unter Berücksichtigung der bezüglichen Urtheile der Direktien der Mililtär-Schiestschule statt- 
finden, damit vermieden werde, daß Leute in höhere Chargen auftücken, welche sich bei der Militär-Schiest- 
schule nicht bewährt haben. Der betreffende Truppentheil hat sich daher vor der Beförderung mit der 
Direktion in Verbindung zu setzen. 
. Mit dem Benachrichtigungsschreiben an die Ditektion über die erfolgte Beförderung sind zugleich 
die Chargen-Abzeichen für den Beförderten einzusenden. 
4. Ueberweisungspapiere. 
Die Truppentheile haben über die zur Militär-Schießschule kemmandirten Offiziere Qualifikatiens- 
Berichte auf dem Instanzenwege, die Persenalbogen dagegen direkt an die Direktien zu übersenden. 
Nach Beendigung des Kommandos hat der Direktor der Militär-Schießschule Urtheile über die 
kommandirten Offiziere abzugeben und auf dem Instanzenwege an die betreffenden Regiments= 2c. Kemman- 
deure gelangen zu lassen. 
Von jedem kommandirten Untereffizier und Gemeinen, und zwar für jeden Kommandirten auf einem 
besonderen Bogen, ist nach Maßgabe der anliegenden Schemas an die Direktion einzusenden: 
a. das Nationale, aus welchem der monatliche Gehaltssatz, die Höhe der etwa vom Truppentheil 
e ewährten Zulage, sowie die Führung des Betreffenden und dic etwa erlittenen Strafen er- 
*n½ sichtlich sein müssen; 
« z» b. ein Verzeichniß der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke; 
c8 c. eine Nachweisung, aus welcher die Kompetenzen des Kommandirten in Bezug auf die Klein- 
* Meontirungs-Stücke (Vergütung der Unteroffiziere für das drilte Paar Stiefel), Sehlenauflegc= 
“ 
geld 2c. für die Dauer des Kommandos sich ergeben. 
Mit dieser Nachweisung zugleich ist der bezügliche Geldbetrag der Direktion der Militär-Schieß- 
schule mittelst Pestanweisung zu übersenden. 
Die Nachweisung ist doppelt auszufertigen. Das eine Exemplar bleibt bei der Militär-Schieß- 
schule —* andere wird von derselben mit Quittung versehen dem betreffenden Truppentheil 
zurückgesandt. 
d. die in der Instruktion * Ausführung der ärztlichen Nappert= und Berichterstattung — Beilage 
zu Nr. 6 des A.-V.-Bl. für 1873, Anmerkung auf S. 3, Schema 9 — beschriebene Zählkarte. 
Die sämmtlichen vorstehend aufgeführten Papiere rc. sind derart abzusenden, daß sie für die Hülfs. 
lehrer und deren Burschen spätestens am 15. Februar und für die übrigen Kommandirten am 1. März, bezw. 
am 15. Juli bei der Direktion eintreffen. 
5. Bekleidung und Ausrüstung. 
Jedem Kommandirten, einschließlich Offizierburschen, sind vom Truppentheile an Bekleidungs= und 
Ausrüstungsstücken mitzugeben: 
2 Feldmützen (dem Unteroffizier außerdem 1 Schirmmütze), 
3 Waffenröcke (1 Parade-, 1 Sonntags= und 1 Dienstreck), 
2 Drillichjackeny)) (dem Unteroffizier 1 Drillichreck) V#), 
3 Halsbinden, 
3 Paar Tuchhesen. 
2 Paar weißleinene Hosen, 
2 Paar Drillichhosen, 
1 Mantel, 
1 Paar Tuchhandschuhe (dem Unteroffizier 2 Paar Lederhandschuhe), 
1 Helm mit Zubehör (ohne Haarbusch, da dieser bei der Militär-Schießschule nicht angelegt wird), 
1 Tornister mit Zubehör (derselbe muß so eingerichtet sein, daß das Kochgeschirr sowohl hinten, 
als auch oben angeschnallt werden kann), 
  
*) An Stelle der beiden Drillichjacken ist den Mannschaften der Großherzoglich Mecklenburgischen Regimenter eine 
Bluse mitzugeben. 
**) Den Truppentheilen wird empfohlen, den kommandirten Unteroffizieren statt eines Drillichrockes deren zwei 
mitzugeben.
	        
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