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Ueber die diesseitigen Uebergänge Sierck, Bous, Stieringen und Saargemünd kann auch nach und
von allen, über die Rheinische und Saarbrücker Bahn hinaus belegenen Stationen anderer Königlich Preußischer
Bahnen in solchen Fällen eine direkte Expedirung auf Grund nur eines Requisitionsscheins — stattfinden,
wenn neben den diesseitigen nur und ausschließlich Königlich Preußische Bahnstrecken durch den
Transport berührt werden und solche Route auf dem Regquisitionsschein genau vorgeschrieben ist.
Ueber die Hessische Ludwigsbahn und die Main-Neckar-Bahn hinaus nach Stationen anderer
als der vorstehend unter 1 bis 8 bezeichneten Bahnen darf nicht direkt expedirt werden; die Abfertigung hat
vielmehr auf die betreffenden Uebergangsstationen der Hessischen Ludwigsbahn und der Main-Neckar-Bahn,
bezw. auf Frankfurt a. M. oder Sachsenhausen zu geschehen. Nach der letztgenannten Station ist jedech auch
dann eine direkte Expedition zulässig, wenn ein Transport auf Station Louisa die Main-Neckar-Bahn
verläßt und die (der Franlfurt-Bebraer-Bahn gehörende) Strecke Louisa—Sachsenhausen benutzt.“
Dies wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß mit dem Bemerken gebracht, daß in den Regquisitions-
scheinen stets diejenigen Routen, über welche die Transporte geleitet werden sollen, genau und vollständig
anzugeben sind.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
J. V
No. 179/8. 80. M. O. D. 3. v. Hartrott. Wimmel.
Nr. 196.
Munition zu den Uebungen der Artillerie im Beobachten 2c.
Berlin, den 25. August 1880.
In Abänderung des Etats für die jährliche Uebungs= 2c. Munition, Seite 30 u. 31, Passus C. werden
vom Uebungsjahre 1881 ab jeder Batterie und jeder Fuß-Artillerie-Kompagnie zur Herstellung und zum
Entzünden von Kan onenschlägen, behufs Uebung im Beobachten rc., pro Jahr gewährt:
40 kg minder brauchbares Pulver,
200 Frictions-Schlagröhren,
2 kg Lunte.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines sriege · Departement.
v. Verdy. Strasser.
No. 618/8. Art. 1.
Nr. 197.
Verkaufspreis für Munitions-Materialien.
Berlin, den 26. August 1880.
Im Anschluß an den Erlaß vom 30. März 1880 No. 402/3. Art. 1 — A.-V.-Bl. Nr. 9 von 1880 —
wird hiermit der Verkaufspreis für
1 Packtüte zu Papierhülsen der Zielübungsmunitiou auf 3 Pfennige
festgesetzt.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
J. V
No. 358/8. Art. 1. v. Verdy. Strasser.