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bei den Jägern) ob zur Klasse A. oder B. gehöri
bei der Feld Artillerie, ob als Fahrer f54 Teochingemam ber
reitenden oder der übrigen Feld. Artillerie, als Richtkanonier
oder Waffenmeister ausgebifdei, ob im Mobilmachungsfalle als
Zeugfeldwebel verwend
bei der Fuß. Artillerie, ob als Richtkanonier, Geschützkommandeur,
Kompagnieschlosser bei den technischen Instikuten ausgebildet, ob im
Mobilmachungsfalle zur Verwendung als Jeugfeldwebel geeignet;
bei den Pionieren, ob als Feld-obekuestungsPtomet,oun
Seeminenwesen ausgebildet.
Schema 2 die Rubrik -wegen Mindermaaß ist zu streichen.
Schema 6 dem Passus 9 Alinca 1 der Bestimmungen ist hinzuzufügen:
eund wird dann eine besondere Bescheinigung über die erfolgte Meldung
ertheilt. Nur wenn die Mecdng im Militärpaß eingetragen oder eine be-
senbere Bescheinigung über dieselbe vorhanden ist, gilt sie als erfolgt.«
Schema 6 Passus 11 der Bestimmungen;) der erste Sat ist zu streichen und
dafür zu seten:
Im Frühjahr i in der Regel zwischen dem 1. und 15. April findet für
alle Reservisten und Wehrmänner und im Herbst in der Regel zwi-
schen dem 1. und 15. November für alle *ni-“. eine nelzan,
Versammlung statt. Nur Wehrmänner, deren u esehlich ienet in
er Periode vom I1. April bis zum 30. September ihr Ende e
werden im letzten Jahre ihunr aurnbwehpicht zu den Felb WWdscho
trol- Versammlungen herang und sind von der Theilnahme
an den Frühjahrs-Kontrol- esennarungn diesent Inhus entbunden.
Ebendaselbst ist der dritte Sath bis „15. November= einschließlich zu streichen
und dafür zu setzen:
E 7[ der Reserve, sowie im letten Jahre ihrer Land-
wehrpflicht stehende, bei den Herbst= Kontrol- Versammlungen zum
Landsturm aete mführende Wehrmänner, welche im Herbst bis späte-
stens zum 15. Avember, sowie Mannschaften der Reserve und Land-
wehr Uehiere mit Ausnahme der im letzten Jahre ihrer Landwehmflicht
stehenden, bei den Herbst-Kontrol Versammlungen zum Landsturm
überzuführenden), wache im Frühjahr bis spätestens zum 15. April.
Aulage VI. Passus 1 ist statt reitender Feld = zu sehen.
Desgleichen Passus 2 ist zu streichen, dafür zu setzen:
Für die Benutzung der Dienstpferde haben die Einjährig Freiwilligen
der Kavallerie und der reitenden Artillerie bei ihrem Diensteint ritt je
vierhundert Mark, diejenigen der nicht reitenden Feld Artillerie und des
Trains je einhundert und fünfzig Mark zu zahlen.