# —
S
S
— 5 —
bei ihrer ersten Gestellung als nicht einstellungsfähig befunden
worden, sind aus der Kategorie der übungspflichtigen Ersaß- Re-
seroisten zu streichen.
Des Kleichen vie wee Ueberschusses überhaupt nicht Be-
orderten. # . S. 1 6).
Die * in die Kategorie der nicht übungspflich-
tigen Ersatz-Reservisten erster Klasse ist in den Ersatz-Reserve.
Pässen zu bescheivigen . 12), 5 und F. 13/1) und hat Löschung in
den Kontrollisten 1. und Uebertragung in die Kontrollisten II.
zu erfolgen.
. Die Vereidigung übungspflichtiger Ersah. Reservisten findet nach
Vorlesung der Kriegs-Artikel beim Truppentheil statt
kmn Uebungzpflichtige Ersaß- Reservisten, welche während der Ab.
leistung ihrer Uebungspflicht dienstunbrauchbar werden) sind zu
entlassen.
Die Verfügung trifft der Kommandeur des Regiments oder
selbständigen Bataillons. Bei Rücksendung des Listenauszuges
ist das die Entlassung begründende ärztliche Gutachten dem Land-
wehr- Bezirks-Kommandeur zu übermitteln, welcher demnächst über
das weitere Dienstverhältniß des Entlassenen die Entscheidung des
Infanterie. Brigade-Kommandeurs erbittet.
.Fũr gnge übungspflichtiger Ersatz-Reservisten wird Nachersatz
nicht gestellt
Wenn übungspflichtige Ersatz= Reservisten., welchen die Berechtigung
zur Wahl eines Truppentheils für die erste Uebung ertheilt worden
ist, sich bei einem Truppentheil zu einer solchen melden, so sind
dieselben bei rechtzeitiger Meldung (E. O. Schema Za. Pass. 14)
für den Fall anzunehmen, daß bei dem betreffenden Truppentheil
im Laufe des Etatsjahres eine Uebung stattfindet und der Ge-
stellungstag für diese noch bevorsteht
Die Annahme ist auf dem Ersatz-Reserve-Schein zu ver-
merken, die durch das Landwehr-Bezirks-Kommando elwa schon
ausgehändigte Gestellungs-Ordre (E. O. §J. 72) 10) ist abzunehmen
und eine neue Gestellungs-Ordre ist sofort auszuhändigen.
Auch ist demjenigen Landwehr- Bezirks-Kommando, in dessen
Kontrole der angenommene Ersatz-Reservist steht, unter Ueber-
sendun i be etwa abgenommenen Gestellungs-Ordre mit dem An-
trage Mittheilung zu machen, seiner Zeit die Ueberweisung ein-
treten zu lassen.
!Falls bei einzelnen Truppentheilen die Meldungen übungspflichtiger
Ersatz-Reservisten in zu großem Umfange stattfinden sollten, ist
durch die General-Kommandos der etwa erforderliche Ausgleich
mittelst anderweitiger Vertheilung der übrigen Uebungspflichtigen
zu veranlassen.