Beilage zu Nr. 19
des Armee-Verordnungs-Blattes
für 1880.
Ergänzungen und Aenderungen
der
Wehr-Ordnung vom 28. September 1875
auf Grund der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 31. August 1880.
Erster Theil.
Ersatz-Ordnung.
Unter Abkürzungen K am Schluß hinzuzufügen:
N. z. R. M. G..Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des
g Militär- Gesetzes vom 2. Mai 1874 (vom 6. Mai
KP. 11, 5 ist zu streichen und dafür zu setzen:
Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr erfolgt bei den nächsten
gu Erfüllung der (Dienstzet im stehenden Heere folgenden Frühjahrs-
Kontrol-Versammlungen.
Nur diejenigen Mnf schaften, deren Dienstzeit im srgenden Heere
in der Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht,
werden bei den Herbst. Kontrol-Versammlungen des beroeffenden. Irz
zur Landwebr erselte
N. I. R. M. G. Art. I. 8.4.
5. 12), 4 ist zu streichen ran dafür zu seen:
Die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den nächsten auf Er-
süllung der Dienstzeit folgenden Frühjahrs-Kontrol- Versammlungen.
Nur diejenigen Manuss, asten deren Oiensteit in der Periode vom
1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den
L.wih is k 10. Stptemk des betresnenben Jahres aus der
Landwehr entlassen.
N. M. G. s. 62. N. z. R. M. G. Art. I. F. 4.
§. 13),4 ist zu streichen und dafür zu seen:
Die Dienstpflicht in der ersten Klasse dauert für diejenigen Ersatz-
Reservisten, welche zu Uebungen nicht herangezogen worden sind,
Ergänzungen r. det Wehr - Ordnuns.