Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Jafre von dem 1. Oktober bes Jahres an rechnet in welchem 
v eberweisung zur Ersah-Reserve erfolgt i Ablauf der 
ahre werden diese bereeen in die zweite der Ersatz- 
3 eht. 
E#n 6 Reservisten, welche geübt haben, verbleiben während der 
Etfammtbauer ihrer Ersah-Reserve-Pflicht in der Ersatz-Reserve 
erster Klasse. 
- W G. s. B. N. J. R. M. G. Art. I. J. 3, 1. 
6 Siehe jedoch Anmerkung zu §. 72, 7. 
§. 13, 5 ist vom 2. Satz ab zu streichen und dafür zu setzen: 
Verselben sind aliäheich. 646 viele Mannschaften zu dierweiisen baß 
unter Anrechnung dee n Ersah · R W- „ welche in Erfüllung 
ihrer längeren Estett eseGerfichl éC. 3, 4) älteren Hehrgärgen der 
Ersah · „Moseroe erster Kasse angehören, mit 5 Jahrgängen der Bedarf 
für die Mobil 0 uun ng des Heeres gebect wird. 
Dieser Bebarf ist unter Zuschlag von 25 Prozent in erster Reihe 
durch die in den Ersatz- Becirken ½ 1, 1) als übungspflichtig auszu. 
wählenden Ersatz-Reservisten zu decken (K. 38, 4). Der Rest wir 
auf die Infanterie-Brigade und Aushebungs= Behirke nach demselben 
Verhältniß und von denselben Behörden wie der Rekrutenbedarf ver- 
theilt (6#. 52, 53 und 54). 
K. 13) 8 ist im Alinea 1 statt = zum aktiven Dienst= zu sehen: 
#. 7 bei Mobilmachungen oder zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen“. 
§. 29, 2 ist zu setzen hinter = Waffe beträgt -: 
i’soweit die Aushebung (F. 42) und der freiwillige Eintritt in Betracht kommt.= 
und hinter = Werft-Divisionen -: 
5 und die Ersatz. Reserve 7. 
§. 38, 4 ist zu streichen, dafür zu setzen: 
4. Aus den wegen hoher Loosnummer oder wegen geringer kärperlicher Fehler 
der Ersatz-Reserve erster Klasse zu überweisenden Mannschaften sind nach 
Maßgabe des festgestellten Beda As die Uebungspflichtigen aussöhlen. 
unächst sind die Freigeloosten nach der Reihenfolge ihrer Loosnum- 
mer heranzuziehen, sodann biejent ieen Manschastea welche wegen geringer 
körperlicher Fehler an Klasse überwiesen werden, 
nach Maßgabe des Cebensalters und ver beseren Dienstbrauchbarkeit. 
5. Mannschaften, welche auf Grund der Ordination oder der Priesterweihe 
dem Heilllichen. Stande angehören, dürfen als übungspflichtig nicht 
augewãhit werden 
M. G. u 
Diese Hesiimenung -rie auch kre auf Volksschullehrer und 
Kandidaten des Volkoschulamts, welche ihre stäbigung. für das Schul- 
amt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben. 
Die Ueberweisung zur Er at Reserve erster Klasse arbe durch Ertheilung 
— eines Ersatz .RMeeete eins I. ober eines Ersatz-Reserve= Passes. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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