Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

— 4 — 
62,s ist »der jũngsten Altersklasse und zum Diensteintritt melden = zu 
streichen und für letztere Worte zu setzen: 
zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein besonderes 
Necht aaf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils erwächste. 
- 
E— 
63)2 ist im 2. Sat hinter = Waffengattungen= einzuschalten: 
1 und zur Auswahl als übungspflichtige Ersatz-Reserwisten . 
KS. 67, 4 Alinea 2 ist vor dem letzten Wort einzuschalten: 
"beziehungsweise Ersatz- Reserve. Pässe «. 
68, 4 ist hinter = Rekruten-Einstellung= einzuschalten: 
* und dem Beginn berjenigen Uebungen, für welche Ersatz= Reservisten 1. Klasse 
auszuwählen si bs. 
70, 2 Alinea 1 ist fortzusetzen: 
* sowie über die Auswahl und Vertheilung der übungspflichtigen Ersatz- 
Reservisten e. 
. 72, 4 ist zu streichen und dafür zu setzen: 
Die aschiesunge k Ausmusterungs- und ürsag. „Resewe-Scheine I. 
und II. werden, soweit sie vorbereitet sind, die Ersatz-Reserwe-Pässe 
jedenfalls im Aushebungstermin von den ständigen Mitgliedern der 
brerag Kommission unterzeichnet. 
Aushänbigung der Ersatz- Reserve-Pässe erfolgt im Aus- 
l 
—. 
tl 
zebunshternin 
Die Ersatz-Reserve. bee für die Leherhliger sind nach Anord-= 
nung der Ober - Ersatz - mission so zeitig zur Vollziehung vorzu- 
hatn baß sie den Betssenden bei iter sroei zur Ersatz- 
Reserve I 1•— ausgehändigt werden könn 
Auf den Ersatz-Reserve= Scheinen I. end den Ersatz. Reserve- 
Pässen ist ##r Tag der Aushändigung zu vermerken. 
72) 7 ist in Alinca 2 das Wort jspätestens= zu streichen und hinter »ũber · 
geführt= einzuschalten: 
* Sie sind bei vorhandener Tauglichkeit zum Dienst mit der Waffe, 
amd wenn erforderlich, unter Vertheilung auf eine andere Waffengattung, 
lämmüch als Uebungsmannschaften auszuwählen (F. 53, 5).« 
— 
rxl 
72 ist hinzuzufügen: 
10. Den als übungspflichtig ausgewählten Ersah-Reservisten ist bei ihrer 
Ueberweisung zur Ersatz „Mee *#% Gestellungstag für die erste 
* beionnt x*'mVo —s K. 6. . 15. A. 4.). 
*sz vo. unmittelbare sns von Gestellungs-Ordres 
an dieseiten zu veranlassen oder wenn dies nicht geschehen kann, ihnen 
mitzutheilen, daß sie Näheres über Ort und Sang= der Gestellung durch 
das sie kontrolirende Landwehr,- Bezirks-Kommando erfahren werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.